Rz. 57
Haben die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart, so ist auch hier zu differenzieren.
Rz. 58
Sind mehrere Pauschalen für bestimmte Zeiträume vereinbart, dürften abgrenzbare Teilleistungen vorliegen, so dass es jeweils auf die Fälligkeit der Teilpauschalen ankommt.
Rz. 59
Beispiel:
In einer Unterhaltssache haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Pauschale in Höhe von 5.000,00 EUR erhält und für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 10.000,00 EUR, mindestens aber die gesetzliche Vergütung.
Insoweit liegen wiederum abgrenzbare Teilleistungen vor, so dass sich die Höhe des Umsatzsteuersatzes jeweils danach richtet, wann die jeweilige Pauschale fällig geworden ist.
Rz. 60
Problematisch ist der Fall, wenn vor dem 30.6.2020 eine einheitliche Pauschale vereinbart worden ist und das Mandat im zweiten Halbjahr 2020 geendet hat. Es ergibt sich dann das Problem, dass die Pauschale ursprünglich mit 19 % Umsatzsteuer kalkuliert worden ist, später aber nur mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet wird.
Beispiel:
Im Januar 2020 vereinbaren die Parteien, dass der Anwalt für die außergerichtliche Vertretung in einer Unterhaltssache eine Pauschale in Höhe von 10.000,00 EUR brutto erhält. Die Sache endet im September 2020.
Eindeutig fest steht, dass der Anwalt auf seine Vergütung lediglich 16 % Umsatzsteuer abführen muss, da die Tätigkeit im zweiten Halbjahr 2020 fällig geworden ist. Die Frage, die sich jetzt stellt, ist, ob der Anwalt die unerwartete Ersparnis durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer (3 % aus 10.000,00 EUR = 300,00 EUR) an den Mandanten weitergeben muss.
Diese Frage lässt sich meines Erachtens nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die in dem Pauschalhonorar enthalte Umsatzsteuer als Kalkulationsgrundlage zum Vertragsinhalt geworden ist. Letztlich ist dies eine zivilrechtliche Frage (Anpassung der Geschäftsgrundlage), ob der Anwalt jetzt im Wege der Vertragsauslegung das Pauschalhonorar um 3 % kürzen muss.