Rz. 1

Durch Art. X des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz -[1] sind für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) herabgesetzt worden. Die Änderungen sind am 1.7.2020 in Kraft getreten. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der Steuersatz von 19 %.

 

Rz. 2

Dieses "Hin und Her" bei der der Höhe des Steuersatzes hat auch für die anwaltliche Abrechnung erhebliche Bedeutung, da die anwaltliche Vergütung grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Der Anwalt muss daher wissen, wann er gegenüber seinem Mandanten noch 19 % oder bereits 16 % oder wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat (Nr. 7008 VV RVG).

[1] BGBl I 2020 S. 1512.

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