Rz. 35

Wird die gesamte Angelegenheit nach der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG einheitlich fällig, ist die Abrechnung unproblematisch. Abzustellen ist auf das Datum der Fälligkeit.

Ist die Vergütung vor dem 1.7.2020 fällig geworden, dann bleibt es bei dem Umsatzsteuersatz von 19 %.
Ist die Vergütung erst nach dem 30.6.2020 fällig geworden, aber vor dem 1.1.2021, dann gilt der Umsatzsteuersatz von 16 %.
Ist die Vergütung erst nach dem 31.12.2020 fällig geworden, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 %.
 

Rz. 36

Völlig eindeutig ist dabei die Rechtslage, wenn der Auftrag im zweiten Halbjahr 2020 erteilt und erledigt worden ist.

 

Rz. 37

 

Beispiel:

Im Juli 2020 ist die Mandantin zu einem Besprechungstermin erschienen und hat sich in ihrer Unterhaltssache beraten lassen. Die Sache hat sich im ersten Beratungsgespräch erledigt.

Hier ist der Auftrag nach dem 30.6.2020 erteilt und vor dem 1.1.2021 erledigt worden. Auftragserteilung und Erledigung fallen in den Zeitraum des zweiten Halbjahres, so dass 16 % Umsatzsteuer anzusetzen ist.

 

Rz. 38

 

Beispiel:

Die Mandantin hatte den Anwalt im April 2020 mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beauftragt. Im August 2020 ist ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden, womit sich die Angelegenheit erledigt hat.

Jetzt liegt zwar die Auftragserteilung vor dem 1.7.2020; die Erledigung ist jedoch erst im zweiten Halbjahr 2020 eingetreten, so dass die Vergütung erst dann fällig geworden ist und damit der Steuersatz von 16 % gilt.

Unerheblich ist, ob eine "Dauergebühr", wie z.B. die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr, zugrunde liegt oder ob Gebühren angefallen sind, die nur einmalig entstehen.

 

Rz. 39

 

Beispiel:

Im April 2020 war ein Antrag zur Regelung des Umgangs eingereicht worden. Im Juni 2020 fand ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Die Sache wurde vertagt. Im Juli 2020 haben die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich geschlossen, der familiengerichtlich genehmigt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist während der gesamten Angelegenheit als "Dauergebühr" entstanden. Die Terminsgebühr ist zwar vor dem 30.6.2020 entstanden. Dies ist jedoch unerheblich, da die Fälligkeit erst mit Erledigung der Sache eingetreten ist, also im Juli 2020, so dass einheitlich insgesamt der Steuersatz von 16 % gilt.

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