Rz. 30

Der Gegenstandswert richtet sich bei der Anfechtung einer Verfügung, die den gesamten Nachlass umfasst, nach dem Wert des gesamten Nachlasses, da die letztwillige Verfügung vernichtet werden soll. Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags im Sinne der §§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht ebenfalls eine Festgebühr in Höhe von 15 EUR (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu KV 12410 GNotKG).

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