Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
per beA
Klage
des _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Einwanderung, _____
– Beklagter –
wegen: Aufenthaltsrecht
Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei dem Beklagten: _____), zugestellt am _____, zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit einer Gültigkeitsdauer bis zum _____.
Am _____ heiratete er die deutsche Staatsangehörige _____. Sie lebten zunächst zusammen in Berlin. Am _____ zog die Ehefrau des Klägers nach München und nahm dort eine Tätigkeit als _____ auf. Die gemeinsame Wohnung in Berlin besteht weiterhin. Der Kläger und die Ehefrau besuchen sich jeweils am Wochenende wechselweise an ihren Wohnorten.
Anlage K1: Heiratsurkunde
Anlage K2: Passkopie der Ehefrau des Klägers
Anlage K3: Mietvertrag des Klägers und seiner Ehefrau
Anlage K4: Arbeitsvertrag der Ehefrau des Klägers
Anlage K5: Fahrkarten zum Nachweis der Besuche des Klägers und seiner Ehefrau
Anlage K6: Eidesstattliche Versicherung des Klägers
Anlage K7: Eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Klägers
Am _____ stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dieser Antrag wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom _____ abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ausweislich der unterschiedlichen Wohnorte keine eheliche Lebensgemeinschaft vorliege. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er bereits im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG besteht.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Grundsätzlich steht der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis entgegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis weitergehende Rechtspositionen einräumt (BVerwG, Urt. v. 19.3.2013 – 1 C 12.12). Dies ist hier der Fall: Während der Aufenthalt zu Studienzwecken nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit erlaubt (§ 16b Abs. 3 AufenthG), ist diese im Fall einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG uneingeschränkt möglich (§ 4a Abs. 1 AufenthG).
Auch liegt eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft vor. Zwar reicht das formale Band der Ehe nicht aus, um sich auf die Schutzwirkungen der §§ 27 ff. AufenthG berufen zu können. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft. Dabei kann jedoch angesichts des weiten Schutzbereichs von Art. 6 GG nicht auf schematische Kriterien abgestellt werden (Nr. 27.1.4 AVV-AufenthG). Insbesondere kann nicht zwingend verlangt werden, dass die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft permanent zusammenleben (BVerwG InfAuslR 1998, 279 = BeckRS 9998, 50790). Ein Getrenntleben kann vielmehr auf sachlichen Erwägungen, etwa auf beruflichen Gründen, beruhen (HessVGH NVwZ-RR 2009, 264), die die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Frage stellen, wenn diese andererseits durch regelmäßige Kontakte und Besuche weiterhin gelebt wird (OVG Saarl. BeckRS 2009, 41612).
Vorliegend ist festzuhalten, dass der Kläger und seine Ehefrau weiterhin einen so engen Kontakt wie möglich pflegen. Durch die weite Entfernung zwischen Berlin und München ist ein tägliches Pendeln nicht möglich. Andererseits besuchen sie sich an jedem Wochenende und bewohnen weiterhin die gemeinsame Wohnung. Anderweitige Gründe, die das Eheleben in Zweifel ziehen könnten, bestehen ebenfalls nicht und wurden von dem Beklagten auch nicht dargetan.
Der streitgegenständliche Bescheid in Kopie anbei.
Eine weitere Begründung erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und auf Erwiderung des Beklagten.