Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
per beA
Klage
der _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin
– Beklagte –
wegen: Visum
Namens und in Vollmacht der Klägerin – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei der Beklagten: _____), zugestellt am _____, zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie lebt derzeit in einem Flüchtlingslager im Libanon. Die Eltern der Klägerin und zwei Brüder leben ebenfalls dort.
Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland in _____. Mit Bescheid vom _____ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde er als Flüchtling anerkannt und besitzt seit _____ eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Var. 1 AufenthG.
Anlage K1: Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes der Klägerin
Anlage K2: Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge des Ehemannes der Klägerin vom _____
Zwei Monate nach Bescheiderteilung richtete der Ehemann der Klägerin eine fristwahrende Anzeige an die für ihn zuständige Ausländerbehörde, dass seine Ehefrau zu ihm nach Deutschland nachziehen will. Die Klägerin stellte sogleich eine Terminsanfrage bei der zuständigen Botschaft in Beirut und beantragte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am _____ ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung.
Anlage K3: Fristwahrende Anzeige vom _____
Anlage K4: Bestätigung der Terminsanfrage der deutschen Botschaft Beirut vom _____
Der Antrag wurde am _____ von der Beklagten abgelehnt. Zur Begründung, die sodann in einer Mail gegenüber dem Unterzeichner vom _____ ergänzt wurde, wurde erläutert, dass die Erteilungsvoraussetzungen von §§ 29, 30 AufenthG nicht vorlägen: Die Anzeige des Ehemannes gegenüber der Ausländerbehörde sei nicht wirksam, sondern die Klägerin hätte selbst unverzüglich nach Erteilung des Bescheids einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müssen; sodann sei der erforderliche Lebensunterhalt nicht gesichert, da der Ehemann der Klägerin derzeit noch eine Ausbildung macht und nicht genügend Geld verdiene, um sich und die Klägerin zu versorgen. Schließlich sei es der Klägerin und dem Ehemann auch zuzumuten, im Libanon zu leben: Denn schließlich habe die Klägerin dort bereits zwei Jahre gelebt, ihre Eltern seien dort und es bestünden keine Zweifel, dass das Ehepaar sich dort weiterhin versorgen könne.
Die Klage richtet sich gegen diesen Bescheid.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 29, 30 AufenthG.
Die Klägerin muss keine Sicherung des Lebensunterhalts vorweisen. Denn sie kann sich insofern auf die Privilegierungen nach § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG berufen, da ein entsprechender Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bescheiderteilung gestellt wurde. Diese Antragstellung kann gem. § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG auch durch den in Deutschland lebenden Familienangehörigen vorgenommen werden, von dem sich der Nachzug ableitet.
Es kann der Klägerin und ihrem Ehemann auch nicht zugemutet werden, entsprechend § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG die familiäre Lebensgemeinschaft im Libanon zu leben. Dies scheitert bereits daran, dass syrische Staatsangehörige im Libanon keinen gesicherten Aufenthalt innehaben und zugleich keine hinreichende soziale Sicherung gegeben ist. Auch ist nicht gewährleistet, dass dem Ehemann der Klägerin ein formales Familiennachzugsrecht für den Libanon zusteht.
Weiterer Vortrag erfolgt ggf. nach Akteneinsicht.