Rz. 16

Der VN erhob gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit den folgenden Anträgen:

Zitat

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.1.2006, zugegangen am 23.1.2006, zum 31.7.2006 nicht aufgelöst worden ist.

Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:

2. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 1.1.2000 geregelten Arbeitsbedingungen als Maurer in Berlin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Der in Anspruch genommene RSV lehnt es ab, Deckungsschutz für den Weiterbeschäftigungsantrag zur Verfügung zu stellen. Er ist der Auffassung, hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages läge kein Versicherungsfall vor und unterstellt dem VN hierbei Mutwilligkeit sowie einen Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten.

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