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Der VN beauftragt seinen Rechtsanwalt mit seiner anwaltlichen Beratung und Vertretung in einem behördlichen Bußgeldverfahren. Dem VN wurde die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt. Gegen den VN erging ein Bußgeldbescheid über 50 EUR, gegen welchen auftragsgemäß Einspruch eingelegt worden ist. Der RSV erteilt den erbetenen Deckungsschutz, lehnt es aber gleichzeitig ab, den VN von den vorschussweise in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe der Mittelgebühren und Auslagen freizustellen. Zudem ist der RSV der Auffassung, die bereits in Ansatz gebrachte zusätzliche Gebühr nach Ziffer 5115, 5109 VV RVG sei noch nicht angefallen. Von den in Rechnung gestellten 435 EUR überweist der RSV pauschal zur beliebigen Verrechnung einen Betrag in Höhe von 250 EUR.

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