Rz. 44

Vorliegend hat das Amtsgericht Charlottenburg[11] in bemerkenswerter Klarheit und gebotener Ausführlichkeit den Anspruch des VN bejaht. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist nunmehr auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 215 VVG. Der Abdruck des Urteils findet sich im Kapitel "Deckungsklagen gegen den Rechtsschutzversicherer".

 

Rz. 45

In diesem Zusammenhang ist noch auf eine Entscheidung des BGH[12] hinzuweisen, nach der die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nicht anfällt, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

 

Rz. 46

"Wird dagegen eine anberaumte Hauptverhandlung durch Aussetzung des Verfahrens nicht zu Ende geführt, kann wegen einer später in Betracht kommenden neuen Hauptverhandlung der Normzweck der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG wiederum zur Entfaltung gelangen (vgl. OLG Bamberg, AGS 2007, 138, 139). Wird unter diesen Umständen eine neue Hauptverhandlung entbehrlich, weil das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht nur vorläufig eingestellt wird, so entsteht die Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Hartung in Hartung/Schons/Enders, a.a.O. Rn 18)", urteilt der BGH in der selbigen Entscheidung.[13] Damit stellt der BGH klar, dass die Gebühr z.B. auch nach Rücknahme der Berufung oder des Einspruchs nach durchgeführter Hauptverhandlung zusätzlich erwachsen kann.

[11] Der Volltext der Quelle ist abrufbar unter www.ra-samimi.de.
[12] BGH, Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10 – AGS 2011, 419; vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 1.10.2009 – 18 C 80/09 – zfs 2010, 287.
[13] Vgl. Samimi/Melzig, Verkehrsrecht auf einen Blick, VII. Das Mandantenschreiben nach Einstellung und möglicher Verfahrensabgabe, 92.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?