1. Übersicht
Rz. 12
Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75, § 4 Abs. 1c) ARB 94.
Rz. 13
Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, hat er, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Versicherer abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, § 15 Abs. 1d), cc) ARB 75.
Rz. 14
Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 1 Abs. 1 ARB 75.
Rz. 15
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 15 Abs. 1 ARB 75 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat, § 15 Abs. 2 ARB 75.
2. Fall
Rz. 16
Der VN erhob gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit den folgenden Anträgen:
Zitat
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 23.1.2006, zugegangen am 23.1.2006, zum 31.7.2006 nicht aufgelöst worden ist.
Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 1.1.2000 geregelten Arbeitsbedingungen als Maurer in Berlin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Der in Anspruch genommene RSV lehnt es ab, Deckungsschutz für den Weiterbeschäftigungsantrag zur Verfügung zu stellen. Er ist der Auffassung, hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages läge kein Versicherungsfall vor und unterstellt dem VN hierbei Mutwilligkeit sowie einen Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten.
3. Muster
Rz. 17
Muster 7.3: Weiterbeschäftigungsantrag im Arbeitsrecht
Muster 7.3: Weiterbeschäftigungsantrag im Arbeitsrecht
_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.
Entgegen Ihrer Auffassung liegt im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Versicherungsfall gem. § 14 ARB 75 vor. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75 gilt ein Versicherungsfall u.a. in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Gegner begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Der Versicherungsnehmer darf die Kündigungserklärung seines Arbeitgebers dahingehend verstehen, dass dieser den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht freiwillig erfüllen werde, zumal dieser Gefahr laufen würde, den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses durch eine "Verwässerung" der Kündigungsgründe zu seinen Ungunsten faktisch zu präjudizieren (BAG NJW 1985, 2968 ff.).
Der Versicherungsnehmer ist auch gehalten, den Weiterbeschäftigungsantrag bereits mit der Klage zu erheben, weil es dem Versicherungsnehmer im Falle einer Säumnis des Arbeitgebers verwehrt sein würde, den Anspruch im Versäumnisurteil mangels Rechtshängigkeit zu titulieren. Auch unter taktischen Gesichtspunkten ist der Versicherungsnehmer gehalten, den Weiterbeschäftigungsantrag bereits vor dem Gütetermin anzukündigen, weil dies seine Position im Rahmen der Abfindungsverhandlungen gegenüber dem Arbeitgeber stärkt. Die Verfolgung des Weiterbeschäftigungsanspruches als unechten Hilfsantrag bietet auch hinreichend Aussicht auf Erfolg und geschieht keineswegs mutwillig, wie oben bereits dargelegt worden ist (BAG a.a.O.). Zudem ist auch nicht von einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers auszugehen, zumal eine solche grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers voraussetzen würde. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, wenn man bedenkt, dass selbst Gerichte entsprechende Freistellungsansprüche gegen Rechtsschutzvers...