1. Übersicht

 

Rz. 47

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und übernimmt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz), § 1 ARB 94.

Der Versicherer trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, § 5 Abs. 1a) ARB 94.

2. Fall

 

Rz. 48

Der VN wurde in der Hauptverhandlung von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des VN sind der Landeskasse auferlegt worden. Das Amtsgericht setzte die Rechtsanwaltsvergütung nur unterhalb der Mittelgebühr fest. Daraufhin bittet der RSV den VN um Erstattung des überzahlten Betrages. Dieser hatte zuvor die Rechtsanwaltsvergütung in Höhe der Mittelgebühr bevorschusst.

3. Muster

 

Rz. 49

Muster 7.8: Keine Bindungswirkung an den KFB

 

Muster 7.8: Keine Bindungswirkung an den KFB

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom _________________________ weise ich namens und in Vollmacht des Mandanten die von Ihnen geltend gemachte Forderung zurück.

Der Ihnen übersandte Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts bindet den Versicherungsnehmer nicht gegenüber seinem RSV. Kann ein Verteidiger von seinem Mandanten eine höhere als die festgesetzte Vergütung verlangen, muss der Rechtsschutzversicherer den Unterschiedsbetrag erstatten, entschied der BGH in seinem Urt. v. 14.7.1972 (VersR 1972, 1141). Dieser Entscheidung schlossen sich zuletzt das AG Wiesbaden, Urt. v. 22.9.2008 – 93 C 6107/07 (zfs 1/2009, 33) und das AG Charlottenburg, Urt. v. 3.3.2012 – 207 C 463/09 – an.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG.

Vorliegend habe ich in der Ihnen übersandten Vergütungsrechnung substantiiert dargelegt, warum ich die in Ansatz gebrachten Gebühren für billig und angemessen erachte. An das dort ausgeübte Ermessen sind Sie als RSV gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG gebunden. (Hartmann, Kostengesetze, Rn 23, 24 zu § 14 RVG).

Nur am Rande sei angemerkt, dass auch der Grad des Erfolges, den der Verteidiger erzielt, einen höheren Gebührenansatz zu rechtfertigen vermag (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.12.2008 – 4 II 50/06 I, StraFo 4/2009, 174). Ich bitte um Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

4. Hinweise

 

Rz. 50

Grundsätzlich kann dem Rechtsanwalt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gegenüber seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung auch eine höhere Vergütung als die festgesetzte zustehen. Ob die in Ansatz gebrachten Gebühren billig und angemessen sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte. In dem zugrundeliegenden Fall nahm der RSV den VN aus § 812 BGB in Anspruch. Hierzu holte das AG Wiesbaden ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein. In dem Gutachten wurden dem Rechtsanwalt die Mittelgebühren zugebilligt. Das Amtsgericht "folgt den nachvollziehbaren Erwägungen der Rechtsanwaltskammer und hält daher die Festsetzung der Mittelgebühren im vorliegenden Fall für angemessen, so dass die beanspruchte Rechtsanwaltsvergütung nicht zu beanstanden ist", AG Wiesbaden a.a.O.

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