Rz. 24
Als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand sieht § 2057a BGB eine Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen vor, wenn Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser eine Leistung im Sinne des § 2057a BGB erbracht haben. Diese Leistungen können eine Mitarbeit des Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, erhebliche Geldleistungen oder sonstige Zuwendungen gegenüber dem Erblasser sein, die sich werterhaltend auf das Vermögen und somit den künftigen Nachlass des Erblassers ausgewirkt haben. Die Leistungen müssen diejenigen anderer Abkömmlinge deutlich überstiegen haben. Mit einer Ausgleichsverpflichtung nach § 2057a BGB können daher Leistungen eines Abkömmlings, die zu einer Vermehrung des Erblasservermögens geführt haben, bei der Erbteilung Berücksichtigung finden.
Rz. 25
Auch bei § 2057a BGB handelt es sich um eine gesetzliche Vermutungsregel, die bei Nachweis eines entgegenstehenden Erblasserwillens widerlegt werden kann.
Voraussetzung für eine Ausgleichung nach § 2057a BGB ist, dass der Abkömmling die Leistung unentgeltlich erbracht hat. Der Ausgleichungsanspruch entfällt, soweit der Abkömmling seine Leistung entgeltlich erbracht hat.
Dem Abkömmling darf zum Ausgleich seiner Leistungen kein Anspruch aufgrund eines anderen Rechtsgrundes zustehen. Ist daher für die Leistung, die der Abkömmling erbracht hat, ein entsprechendes Entgelt gezahlt worden (bspw. Zahlungen aus der Pflegeversicherung), entfällt eine Ausgleichspflicht unter den Abkömmlingen, sofern es sich um eine angemessene Vergütung gehandelt hat. War die Vergütung hingegen nicht angemessen, liegt nur eine teilweise Unentgeltlichkeit vor, so dass der unentgeltliche Teil noch zur Ausgleichung zu bringen ist. Ist der unentgeltliche Teil geringfügig, bleibt er unberücksichtigt, weil er dann nicht in besonderem Maße zur Vermögenserhaltung oder -mehrung beigetragen haben kann.
Rz. 26
Ist dem Abkömmling seitens des Erblassers für seine Leistung eine Vergütung versprochen worden, kann der Abkömmling die Voraussetzungen für diese Ansprüche nicht nachweisen und daher nicht im Erbfall als Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB geltend machen, wird eine Entgeltlichkeit mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs abgelehnt. Dies soll auch dann gelten, wenn der Anspruch bereits verjährt ist und dem Abkömmling die Einrede der Verjährung entgegengehalten wird. Begründet wird dies grundsätzlich damit, dass durch die Nichtgeltendmachung bzw. die nicht mehr bestehende Möglichkeit der Geltendmachung eine automatische Vermehrung des Erblasservermögens entstanden ist und die übrigen Abkömmlinge durch das Unterlassen der Geltendmachung einen ungerechten Vorteil erhalten. Hat der Abkömmling dagegen auf seinen Anspruch verzichtet, scheidet eine Ausgleichungspflicht aus.