Rz. 37

Liegt kein Vorempfang im Sinne des § 2050 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vor, kommt eine Ausgleichungspflicht nur in Betracht, wenn der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichsbestimmung getroffen hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). In der Praxis wird dabei oftmals die Formulierung gewählt, wonach der Empfänger sich die Zuwendung auf den "Erbteil anrechnen" lassen muss. Gemeint ist damit in der Regel die Ausgleichsverpflichtung unter Abkömmlingen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Eine Anrechnung auf den Erbteil kennt das Gesetz ansonsten nicht. Vorempfänge spielen daher bei der Erbauseinandersetzung immer nur im Verhältnis der Abkömmlinge untereinander eine Rolle, nicht aber im Verhältnis zu anderen Miterben.

Der Erblasser kann eine Ausgleichung nach § 2050 Abs. 3 BGB auch konkludent anordnen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass er vor der strittigen Zuwendung seine Kinder als gesetzliche Erben stets gleichermaßen bedacht hat, insbesondere wenn auch der nunmehr zugewandte strittige Vermögenswert ohne Weiteres teilbar gewesen wäre.[82]

 

Rz. 38

Unter § 2050 Abs. 3 BGB fällt jede Zuwendung, Schenkung oder gemischte Schenkung, nicht aber eine Zuwendung, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht, bspw. einer Unterhaltspflicht, erfolgte. Nicht notwendig ist, dass die Zuwendung durch Rechtsgeschäft mit dem Abkömmling und dem Erblasser erfolgt. Es reicht aus, wenn der Abkömmling durch eine wirtschaftliche Maßnahme des Erblassers einen Vermögensvorteil erhält, allerdings keine Leistungen, mit denen einer gesetzlichen Pflicht genügt wird.[83]

 

Rz. 39

Maßgeblich für § 2050 Abs. 3 BGB ist, dass die Zuwendung mit einer Ausgleichungsanordnung versehen wurde. Die Ausgleichsanordnung muss dem Abkömmling dabei spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung zugehen und der Empfänger muss bei Annahme der Zuwendung auch erkannt haben, dass es sich um eine ausgleichspflichtige Zuwendung handelt.[84]

 

Rz. 40

Erfolgt die Zuwendung an einen minderjährigen Abkömmling, bedarf es keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.[85]

 

Hinweis

Eine bestimmte Form ist grundsätzlich für die Anrechnungsbestimmung nicht vorgegeben. Sie kann daher auch konkludent erfolgen.[86]

[83] MüKo/Ann, § 2050 Rn 30.
[85] BGH, Urt. v. 10.11.1954 – II ZR 165/53, BGHZ 15, 168.
[86] Soergel/Wolf, § 2050 Rn 22.

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