Rz. 96

Im ersten Schritt ist der Ausgangsnachlass zu ermitteln. Hierfür ist zunächst ein vorhandener Ehegatte mit seinem gesetzlichen Erbteil auszuscheiden. Im zweiten Schritt ist der Ausgleichungsnachlass zu bilden, indem dem Ausgangsnachlass sämtliche Zuwendungen – um den Kaufkraftschwund bereinigt – hinzuzurechnen sind. Im dritten Schritt sind die Ausgleichungserbteile der an der Ausgleichung teilnehmenden Abkömmlinge zu ermitteln. Dies erfolgt, indem der Wert des Ausgleichungsnachlasses durch die Anzahl der an der Ausgleichung teilnehmenden Abkömmlinge geteilt wird. Von den so ermittelten Ausgleichungserbteilen wird beim jeweiligen Abkömmling der Wert seines Vorempfanges in Abzug gebracht. Der Ausgleichungspflichtteil beträgt die Hälfte des auf diese Weise errechneten Ausgleichungserbteiles.[186]

 

Rz. 97

 

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt neben seiner Ehefrau F seine drei Kinder A, B und C. Mit seiner Ehefrau war der Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet. A hat zu Lebzeiten einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. indexiert 150.000 EUR und B i.H.v. indexiert 200.000 EUR erhalten. C hat zu Lebzeiten nichts bekommen.[187]

E hat seine Ehefrau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Nachlass hat einen Wert von 500.000 EUR.

Berechnung der Pflichtteilsansprüche von A, B und C:

1. Bildung des Ausgangsnachlasses:

F nimmt an der Ausgleichung nicht teil. Sie scheidet mit ihrer gesetzlichen Erbquote von ½ = 250.000 EUR aus.

Ausgangsnachlass: 500.000 EUR – 250.000 EUR = 250.000 EUR

2. Bildung des Ausgleichungsnachlasses:

(Ausgangsnachlass zzgl. aller ausgleichungspflichtiger Zuwendungen)

250.000 EUR + 150.000 EUR + 200.000 EUR = 600.000 EUR

3. Bildung der Ausgleichungserbteile:

Der Ausgleichungserbteil von A, B und C beträgt je ⅓ = 200.000 EUR

Von diesem Ausgleichungserbteil sind die jeweiligen Vorempfänge in Abzug zu bringen:

A: 200.000 EUR – 150.000 EUR = 50.000 EUR.

B: 200.000 EUR – 200.000 EUR = 0 EUR

C: 200.000 EUR – 0 EUR = 200.000 EUR.

Hiervon ½ entspricht dem Pflichtteil:

A: 25.000 EUR

B: 0 EUR

C: 100.000 EUR

[186] Vgl. auch Rechenschema bei Kerscher/Riedel/Lenz, § 8 Rn 28.
[187] Nach Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2316 Rn 14.

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