Rz. 27
Hat der Abkömmling im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet, kommt eine Ausgleichung nach § 2057a BGB in Betracht, wenn die Mitarbeit über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgte und auf diese Weise das Vermögen des Erblassers gemehrt wurde. Bei der Art der Mitarbeit wird nicht unterschieden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist jede Mitarbeit in einem vom Erblasser ausgeübten Beruf, in seinem Betrieb oder seinem Haushalt umfasst. Die Mitarbeit muss längere Zeit gedauert haben. Welcher Zeitraum konkret ausreicht, ist auch nach Art und Wert der Leistung zu beurteilen. Zusammenhängen muss der Zeitraum nicht unbedingt. Bei der Leistung wertvoller Dienste genügt eine kürzere Zeit. Mehrjährige Dauer ist stets ausreichend.
Rz. 28
Der Begriff Haushalt in § 2057a BGB wird mit dem Begriff des Hausstandes in § 1619 BGB gleichgesetzt. Umfasst sind danach alle Bereiche, die den täglichen Lebensmittelpunkt und Aufenthaltsort des Erblassers darstellen. Von der Ausgleichungspflicht erfasst werden danach alle Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung notwendig sind. Dies können im Einzelnen die Pflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und die Durchführung von Reparaturen sein.
Rz. 29
Unter Beruf des Erblassers ist dessen selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zu verstehen. Die Mitarbeit im Beruf des Erblassers bedeutet nicht nur eine unmittelbare Mitarbeit im Betrieb oder der Firma des Erblassers, sondern auch die Unterstützung des Erblassers, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung erfolgt. Dies können die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte oder die Erledigung der Korrespondenz sein. Ausreichend ist dabei auch, dass der Erblasser lediglich Mitinhaber eines Geschäftes ist, wobei unter dem Begriff "Geschäft" jedes Unternehmen des Erblassers zu verstehen ist. Die Mitarbeit muss aber entsprechend dem Wortlaut des § 2057a BGB im besonderen Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren.
Rz. 30
Für die Praxis von Bedeutung ist, dass die Mitarbeit nicht notwendigerweise vom Abkömmling persönlich erbracht werden muss. Es reicht aus, wenn sie durch seine Familienangehörigen oder auch durch einen Dritten erbracht wird, sofern dies auf Veranlassung des Abkömmlings geschieht.
Rz. 31
Erhebliche Geldleistungen führen zu einer Ausgleichungspflicht, wenn sie in einem besonderen Maße erfolgten und zu einer Erhaltung und Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben. Umstritten ist allerdings, ob das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu bemessen ist, oder ob es auf die Verhältnisse des Erblassers ankommt. Für die letzte Auffassung spricht, dass die Zuwendung den Vermögensbestand des Erblassers beeinflusst haben muss. Nicht ausgleichungspflichtig sind danach Geldleistungen, die lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgten.
Rz. 32
Leistungen in sonstiger Weise, die im besonderen Maße zur Erhaltung und Mehrung des Erblasservermögens geführt haben, werden im Rahmen der Ausgleichung ebenfalls berücksichtigt. Hierzu zählen z.B. Sicherheitsleistungen, wie Bürgschaftsübernahme, die Bestellung einer Grundschuld oder die Bezahlung von Schulden des Erblassers. Auch die Gewährung von vergünstigten oder zinslosen Darlehen sowie die Übernahme von Pflegeleistungen für den Ehepartner des Erblassers, die er ansonsten hätte bezahlen müssen, können ausgleichungspflichtige Leistungen im Sinne des § 2057a BGB sein.