Rz. 36
Schwierigkeiten bestehen in der Praxis vielfach in der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, also bei der Ermittlung des Wertes der erbrachten Leistungen.[73]
§ 2057a Abs. 3 BGB sieht hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs eine Billigkeitsbewertung vor. Nach Ansicht des BGH ist daher der Ausgleichungsbetrag für die Tätigkeiten des Abkömmlings unter Billigkeitserwägungen zu schätzen.[74] Maßgebend für die Wertbemessung ist nach § 2057a Abs. 3 BGB die Dauer der Leistung, der Umfang, die Auswirkung auf den Wert des Vermögens des Erblassers einerseits und die Vermögensverluste beim Abkömmling andererseits.[75] Aus dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Netto-Nachlasswert ist dann der Rückschluss auf die tatsächlichen Auswirkungen der Leistungen vorzunehmen. Hieraus ergibt sich: je werthaltiger der Nachlass, umso großzügiger die Bemessung des Ausgleichsbetrag.[76] Der Betrag darf allerdings nicht so hoch bemessen werden, dass bei Durchführung der Ausgleichung der gesamte Nachlass aufgezehrt werden würde,[77] und zwar auch dann nicht, wenn die Leistung des Abkömmlings ausschließlich für den vorhandenen Nachlass verantwortlich war.[78] Welcher Betrag letztlich der Ausgleichung zugrunde zu legen ist, entscheidet das Gericht. Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Rahmen einer Vorfrage der Wert der Leistungen durch Feststellungsantrag geklärt werden.[79] Das LG Ravensburg[80] hat sich in einer Entscheidung, bei der es um eine Mitarbeit eines Abkömmlings im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern ging, an den "Richtsätzen für mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaft",[81] orientiert.
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