Rz. 8

Die Ausgleichungsvorschriften finden Anwendung, wenn Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB), wenn Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn die Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 Abs. 1 BGB). Sind nur einzelne Abkömmlinge im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbquote bedacht, findet die Ausgleichung nur unter ihnen statt.[14] Keinen Einfluss hingegen haben zusätzliche letztwillige Zuwendungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge. Hat daher ein Abkömmling ein Vorausvermächtnis erhalten oder ist er Begünstigter einer Auflage, führt dies nicht zu einer erhöhten Ausgleichungspflicht.[15] Diese Zuwendungen erhält der Abkömmling als Nachlassverbindlichkeit vor der Erbteilung.

 

Rz. 9

Nach § 2053 BGB findet die Ausgleichung nur unter den Abkömmlingen statt, die zum Zeitpunkt des Vorempfangs die nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers waren. Danach sind bspw. Zuwendungen der Großeltern an den Enkel nur ausgleichungspflichtig, wenn die Kinder des Erblassers, also die Eltern der Enkel, zum Zeitpunkt der Zuwendung nicht mehr vorhanden waren oder wenn die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet wurde (§ 2053 BGB a.E.). Die Anordnung geht ins Leere, wenn der Vormann zum Zeitpunkt des Erbfalles noch lebt. Zuwendungen des Erblassers an den entfernteren Abkömmling/Ersatzerben hat der Vormann trotz der Anordnung gegenüber dem Nachrücker nur auszugleichen, wenn ihm das durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich auferlegt wurde; eine formlose Anordnung genügt hierzu nicht.[16]

 

Hinweis

§ 2053 BGB darf nicht mit § 2051 BGB verwechselt werden. Nach § 2051 BGB muss sich der Ersatzerbe den Vorempfang des ausscheidenden Abkömmlings anrechnen lassen, während nach § 2053 BGB die selbst erhaltenen Vorempfänge angerechnet werden können. § 2051 BGB macht somit von dem Grundsatz, dass Schenker und Erblasser für die ausgleichsverpflichtete Person identisch sein müssen, eine Ausnahme.[17]

 

Rz. 10

Anwendung finden die Ausgleichsregeln nach § 2052 BGB auch dann, wenn die Abkömmlinge zwar nicht auf die gesetzliche Erbquote, wohl aber auf eine der gesetzlichen Erbquote entsprechende Quote eingesetzt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Erbteile zueinander in dem gleichen Verhältnis wie bei der gesetzlichen Erbquote stehen. Sind nur einzelne Abkömmlinge zu quotengleichen Verhältnissen eingesetzt, so findet die Ausgleichung nur unter ihnen statt.[18] Die quotengleich eingesetzten Abkömmlinge bilden die jeweiligen Ausgleichsgruppen. Ein nicht quotengleich eingesetzter Abkömmling scheidet für die Ausgleichsberechnung mit seinem Anteil aus. Sein Anteil wird wie der Ehegattenanteil vorab abgezogen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Vorschrift des § 2052 BGB um eine gesetzliche Vermutungsregel handelt, die bei einem entgegenstehenden Erblasserwillen nicht zur Anwendung kommt.

[14] MüKo/Ann, § 2052 Rn 2.
[15] RGZ 90, 419; MüKo/Ann, § 2052 Rn 4.
[16] Damrau/Tanck/Bothe, § 2053 Rn 4.
[18] RGZ 90, 419.

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