Rz. 61

Der Unterschied zwischen der Ausgleichung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB und der Ausgleichung von Leistungen nach § 2057a BGB liegt darin, dass nicht Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge zur Ausgleichung zu bringen, sondern Leistungen, die ein Abkömmlings gegenüber dem Erblasser erbracht hat, auszugleichen sind.

Dieser Unterschied macht sich auch beim Berechnungsvorgang bemerkbar: dem ausgleichsberechtigten Abkömmling werden bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seine Leistungen vorab aus dem Nachlass vergütet mit der Folge, dass sich der unter den Abkömmlingen zu verteilende Nachlass um den Wert des Ausgleichungsanspruchs nach § 2057a BGB vermindert. Die Berechnung der Ausgleichung einer Leistung nach § 2057a BGB erfolgt also in umgekehrter Reihenfolge wie die Ausgleichung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB.

 

Rz. 62

Ausgleichsberechtigt sind nur die Abkömmlinge des Erblassers. Auch bei der Ausgleichung nach § 2057a BGB bleibt der Ehegatte des Erblassers außen vor. Er nimmt nicht an der Ausgleichung teil.[123]

 

Rz. 63

In einem ersten Schritt ist somit bei der Bildung des Ausgleichungsnachlasses der Ehegatte mit seinem Erbteil herauszurechnen. Danach ist der Ausgleichungsbetrag vom Wert des Ausgleichungsnachlasses in Abzug zu bringen. Der Wert des Ausgleichungserbteils des einzelnen Abkömmlings wird ermittelt, indem man den verbleibenden Ausgleichungsnachlass durch den jeweiligen Anteil der an der Ausgleichung teilnehmenden Abkömmlinge teilt. Dem nach § 2057a BGB ausgleichungsberechtigten Abkömmling wird zu seinen Ausgleichungserbteil der vorab für die Pflegeleistung abgezogene Ausgleichungsanspruch hinzugerechnet.

 

Rz. 64

 

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlass von 120.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben seine Kinder A und B sowie die Ehefrau F, mit der er im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. A hat eine Leistung nach § 2057a BGB im Wert von 20.000 EUR erbracht.

 
Nachlass 120.000 EUR
abzgl. Erbteil F 60.000 EUR
ergibt einen Ausgangsnachlass von 60.000 EUR
abzgl. Leistung des A 20.000 EUR
ergibt einen Ausgleichungsnachlass 40.000 EUR
Erbteil B 20.000 EUR
Erbteil A 20.000 EUR
zzgl. Leistung A 20.000 EUR
ergibt einen Erbteil des A von 40.000 EUR
[123] MüKo/Ann, § 2057a Rn 10.

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