Rz. 65

Sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowohl Leistungen nach § 2057a BGB als auch ausgleichungspflichtige Vorempfänge im Sinne der §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen, müssen die nachfolgend dargestellten Berechnungsschritte eingehalten werden:

Im ersten Schritt scheiden zunächst wieder diejenigen Erben aus, die nicht an der Ausgleichung teilnehmen. Sodann wird der Ausgleichungsnachlass gebildet, indem die auszugleichenden Vorempfänge dem Ausgangsnachlass hinzugerechnet und die nach § 2057a BGB auszugleichenden Leistungen in Abzug gebracht werden. Anschließend werden die Ausgleichungserbteile gebildet. Hierzu wird der Ausgleichungsnachlass durch die Anteile der an der Ausgleichung teilnehmenden Abkömmlinge geteilt. Zuletzt wird der Vorempfang vom Ausgleichungserbteil des Abkömmlings in Abzug gebracht, der ihn erhalten hat und der Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB dem Ausgleichungserbteil desjenigen Abkömmlings hinzugerechnet, der die Pflegeleistung erbracht hat.

 

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlass von 120.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben seine Kinder A und B sowie die Ehefrau F, mit der er im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. A hat eine Leistung nach § 2057a BGB im Wert von 20.000 EUR erbracht. B hat einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 40.000 EUR erhalten.

 
Nachlass 120.000 EUR
abzgl. Erbteil F 60.000 EUR
ergibt einen Ausgangsnachlass von 60.000 EUR
abzgl. Leistung des A 20.000 EUR
zzgl. Vorempfang des B 40.000 EUR
ergibt einen Ausgleichungsnachlass 80.000 EUR
Erbteil B 40.000 EUR
abzgl. Vorempfang 40.000 EUR
ergibt 0 EUR
Erbteil A 40.000 EUR
zzgl. Leistung A 20.000 EUR
ergibt einen Erbteil des A von 60.000 EUR

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