Rz. 65
Sind bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sowohl Leistungen nach § 2057a BGB als auch ausgleichungspflichtige Vorempfänge im Sinne der §§ 2050 ff. BGB zu berücksichtigen, müssen die nachfolgend dargestellten Berechnungsschritte eingehalten werden:
Im ersten Schritt scheiden zunächst wieder diejenigen Erben aus, die nicht an der Ausgleichung teilnehmen. Sodann wird der Ausgleichungsnachlass gebildet, indem die auszugleichenden Vorempfänge dem Ausgangsnachlass hinzugerechnet und die nach § 2057a BGB auszugleichenden Leistungen in Abzug gebracht werden. Anschließend werden die Ausgleichungserbteile gebildet. Hierzu wird der Ausgleichungsnachlass durch die Anteile der an der Ausgleichung teilnehmenden Abkömmlinge geteilt. Zuletzt wird der Vorempfang vom Ausgleichungserbteil des Abkömmlings in Abzug gebracht, der ihn erhalten hat und der Ausgleichungsanspruch nach § 2057a BGB dem Ausgleichungserbteil desjenigen Abkömmlings hinzugerechnet, der die Pflegeleistung erbracht hat.
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlass von 120.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben seine Kinder A und B sowie die Ehefrau F, mit der er im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. A hat eine Leistung nach § 2057a BGB im Wert von 20.000 EUR erbracht. B hat einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 40.000 EUR erhalten.
Nachlass | 120.000 EUR |
abzgl. Erbteil F | 60.000 EUR |
ergibt einen Ausgangsnachlass von | 60.000 EUR |
abzgl. Leistung des A | 20.000 EUR |
zzgl. Vorempfang des B | 40.000 EUR |
ergibt einen Ausgleichungsnachlass | 80.000 EUR |
Erbteil B | 40.000 EUR |
abzgl. Vorempfang | 40.000 EUR |
ergibt | 0 EUR |
Erbteil A | 40.000 EUR |
zzgl. Leistung A | 20.000 EUR |
ergibt einen Erbteil des A von | 60.000 EUR |
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