An das
Landgericht
– Zivilkammer –
Klage
In Sachen
der
Firma _________________________ GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn _________________________, _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Firma _________________________ AG,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände Herrn _________________________ und _________________________, _________________________
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage gegen die Beklagte vor dem zuständigen Landgericht _________________________ und bitten um Anberaumung eines nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in welchen wir beantragen werden, für Recht zu erkennen:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. |
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses bereits jetzt beantragt,
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die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen. |
Begründung:
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz, da sie ihm im Vorfeld der Ausführung von Putzarbeiten falsch beraten hat, wodurch ihr ein Schaden entstanden ist. Im Einzelnen:
1. Am _________________________ wandte sich Herr _________________________ mit der Bitte an die Klägerin, sie möge ein Angebot für das Verputzen einer Brandwand einer Bestandsimmobilie aus dem 18. Jahrhundert unterbreiten. Diese Maßnahme war notwendig geworden, nachdem das Nachbargebäude abgerissen worden und die Haustrennwand im unverputzten Zustand der Witterung ausgesetzt war.
Da die Klägerin mit dem Sanieren von Mauerwerksaltbeständen noch keine allzu großen Erfahrungen hat sammeln können, fragte sie ihren Baustoffhändler um Rat, welches Putzsystem hierfür geeignet sei. Der Baustoffhändler erklärte, dass er bei Putzmaterialien mit der Beklagten zusammen arbeite und diese über speziell ausgebildete Systemberater verfüge, die den Gewerkeunternehmern mit Rat und Tat zur Seite stünden. Die Klägerin erhielt Name und Anschrift des Systemberaters der Beklagten, Herrn _________________________, von seinem Baustoffhändler, nahm Kontakt zum Systemberater auf und vereinbarte mit diesem einen Vororttermin für den nächsten Tag am _________________________, um die Einzelheiten seines Angebotes zu besprechen.
Am nächsten Tag suchte der Geschäftsführer der Klägerin das Bauvorhaben auf und traf dort den Systemberater der Beklagten, der bereits mit der Untersuchung des Bestandsmauerwerkes beschäftigt war. Er teilte mit, dass das Verputzen von Altgebäuden immer eine knifflige Aufgabe darstelle und auch vorliegend die zu verputzende Wand sich nicht mehr in dem besten Zustand befinde. Dies sei aber kein Problem, da die Beklagte speziell für den Altbaubereich ein Außenputzsystem entwickelt habe, das sich auch für die vorliegende Aufgabe bestens eigne. Vorliegend empfahl er den Putz Typ _________________________ der Beklagten. Der Systemberater notierte die empfohlenen Materialien mit Namen und Bestell-Nr. unter der Überschrift "Termin _________________________, BV _________________________, Herr _________________________, Gipser, Herr _________________________, Systemberater".
Den Zettel übergab er dem Geschäftsführer der Klägerin mit dem Hinweis, hinsichtlich der Preise für die Materialien müsste er sich mit seinem Baustoffhändler in Verbindung setzen, da die Beklagte keine Direktlieferung tätige und verständlicherweise zu den Händlerpreisen keine Angaben machen könne.
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Beweis: |
Aktennotiz vom _________________________ in Kopie als Anlage K 1 |
Der Systemberater verabschiedete sich mit den Worten, dass er gerne vorbeikommen wolle, wenn man mit der Ausführung der Putzarbeiten beginne.
2. Die Klägerin wandte sich mit dem Materialzettel wiederum an ihren Baustoffhändler, klärte mit diesem Menge und Preise, fertigte ihr Angebot und erhielt nach Einräumung eines 3 %-igen Skontos vom Bauherrn den Auftrag zum Verputzen der Haustrennwand. Sie kaufte in Folge das angebotene Material
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Beweis: |
Rechnung vom _________________________ in Kopie als Anlage K 2 |
und teilte sowohl dem Bauherrn als auch dem Systemberater der Beklagten den Beginntermin mit. Am Tag der Arbeitsaufnahme erschien der Systemberater wie angekündigt und hat den Geschäftsführer der Klägerin und deren beide auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter, die Facharbeiter _________________________ und _________________________, noch einmal in den konkreten Einsatz der Materialien eingewiesen.
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Beweis: |
Zeugnis der Herren _________________________ und _________________________, zu laden über den Kläger |
In der Folge hat die Klägerin mit ihren vorgenannten Mitarbeitern die Außenwand guten Gewissens verputzt...