Prof. Dr. Christian Döring, Dr. Mario Leggio
Rz. 47
Nach § 442 BGB stehen dem Käufer die Mängelansprüche nicht zu, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist ihm der Mangel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann er den Verkäufer gleichwohl noch in Anspruch nehmen, wenn dieser den Mangel arglistig verschwiegen oder diesbezüglich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rz. 48
Die Kenntnis setzt positives Wissen der den Mangel begründenden Tatsachen voraus. Dieses tatsächliche Wissen muss sich auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken und bei Vertragsabschluss vorhanden sein. Eventuelles Wissen seines Vertreters, der die Verhandlung geführt und den Vertrag abgeschlossen hat, muss sich der Käufer zurechnen lassen. Kenntnis führt zum Verlust der Ansprüche aus § 437 BGB. Bei positiver Kenntnis gilt dies auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Regelfall besteht keine Offenbarungspflicht für Erscheinungen, die bei Besichtigungen zugänglich und erkennbar sind. Die Übergabe von Finanzierungsunterlagen beim Hauskauf steht der Besichtigung nicht gleich.
Rz. 49
Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers oder seines Vertreters von dem Mangel ist dann gegeben, wenn er die erforderliche Sorgfalt, die ein Mindestmaß an Information und Aufmerksamkeit erfordert, in besonders schwerem Maß vernachlässig hat. Diese Situation liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich der Käufer auf die Angaben des Verkäufers verlässt, ohne weitere Informationen einzuholen. Eine Verpflichtung hierzu besteht grundsätzlich nicht. In diesen Fällen haftet der Verkäufer gleichwohl, sofern er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer seinerseits den Mangel positiv kennt oder für möglich hält. Dieses Wissen muss sich auf die Tatsachen beziehen, aus denen sich der Sach- oder Rechtsmangel ergibt und setzt eine Pflicht zur Aufklärung voraus, die der Käufer aufgrund der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben erwarten darf.
Rz. 50
Gleiches gilt, wenn der Verkäufer eine Garantie i.S.d. § 443 BGB abgegeben hat. Sie muss tatsächlich vom Verkäufer erklärt worden sein. Hierzu ist notwendig, dass die Garantie Vertragsbestandteil ist und im Vertrag bzw. Angebot enthalten oder nachträglich in den Vertrag miteinbezogen worden ist. Andernfalls ist eine Haftung des Verkäufers für den Mangel nicht gegeben und die Ansprüche des Käufers aus § 437 BGB sind ausgeschlossen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn sich der Käufer bei Vertragsabschluss Ansprüche wegen der erkannten Mängel vorbehält und der Verkäufer sich seinerseits verpflichtet, diese bis zum Gefahrübergang zu beseitigen.