An das
Amtsgericht _________________________
Klage
in Sachen
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der _________________________ |
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Firma _________________________ AG,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstände Herrn _________________________ und _________________________,
– Beklagte –
wegen Rücktritts
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage zum zuständigen Amtsgericht _________________________ (Stadt) und bitten um Anberaumung eines nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in welchem wir beantragen werden, für Recht zu erkennen:
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I. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der verkauften _________________________ m2 Fertigparkett der Marke _________________________, Typ _________________________, Furnier Eiche, dunkel gebeizt. |
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II. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem _________________________ mit der Rücknahme der von ihr verkauften _________________________ m2 Fertigparkett der Marke _________________________, Typ _________________________, Furnier Eiche, dunkel gebeizt, in Verzug befindet. |
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Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses bereits jetzt beantragt,
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die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen. |
Begründung:
I.
Die Klägerin beabsichtigte die Erneuerung des Bodenbelags in dem Wohnzimmer ihrer Eigentumswohnung. Zu diesem Zweck hat sie bei der Beklagten, die einen Baumarkt unterhält, Parkettmaterial gekauft. Der Klägerin zustehende Mängelansprüche sind Gegenstand dieser Klage. Im Einzelnen:
1. Am _________________________ kaufte die Klägerin bei der Beklagten _________________________ m2 Fertigparkett der Marke _________________________, Typ _________________________, Furnier Eiche, dunkel gebeizt, zur Verlegung im Wohnzimmer ihrer Eigentumswohnung. Die in einem Prospekt beworbenen Fertigparkettelemente zum Selbstverlegen haben eine Größe von _________________________ cm und eine Stärke von _________________________ cm. Das Eichefurnier ist auf einer Trägerplatte aus Sperrholz verklebt; die Furnierdicke beträgt _________________________ mm. Der Mitnahmepreis betrug _________________________ EUR/m2. Nach Zahlung des Kaufpreises i.H.v. _________________________ EUR und Erhalt eines Abholscheines hat sich die Klägerin das Parkett aushändigen lassen, es in ihren Pkw verladen und abtransportiert.
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Beweis: |
Rechnung Nr. _________________________ vom _________________________, in Kopie als Anlage K 1 |
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Kassenbon vom _________________________, in Kopie als Anlage K 2 |
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Abholschein Nr. _________________________ vom _________________________, in Kopie als Anlage K 3 |
Am folgenden Wochenende verlegte die Klägerin mit ihrem Nachbarn, Herrn _________________________, das Fertigparkett, nachdem zunächst das Wohnzimmer leer geräumt und der alte Teppichboden entfernt wurde. Das Verlegen bereitete anhand der Montageanleitung keinerlei Schwierigkeiten; am Sonntagabend waren die Arbeiten bis auf das Anbringen der Sockelleisten abgeschlossen. Die Restarbeiten wurden eine Woche später erledigt. Die Verlegearbeiten haben insgesamt 12 Stunden in Anspruch genommen. Hierfür hat die Klägerin ihrem Nachbarn insgesamt _________________________ EUR zahlen müssen.
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Beweis: |
Zeugnis des Herrn _________________________, _________________________ (Adresse) |
2. Nach ca. _________________________ Monaten bemerkte die Klägerin, dass sich das Furnier einzelner Fertigparkettelemente von der Trägerplatte löste und sich offene Fugen bildeten. Nachdem diese Erscheinung schnell zunahm, wandte sie sich an die Service-Abteilung der Beklagten und monierte die Qualität des Parketts. Bei einer anschließenden Vor-Ort-Besichtigung erklärte im Beisein des Freundes der Klägerin der Mitarbeiter der Beklagten, Herr _________________________, dass das Parkett in der Tat mangelhaft sei und sich das Furnier eigentlich nicht lösen dürfte. Für diesen Mangel sei aber die Klägerin selbst verantwortlich, da vermutlich eine falsche Pflege Ursache für das Lösen des Furniers von der Trägerplatte sei. Ein Gewährleistungsfall liege nicht vor, weshalb keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten und abgelehnt würden.