An das
Landgericht _________________________
– Kammer für Handelssachen –
Klage
in Sachen
der
Firma _________________________ GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die _________________________ Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn _________________________, _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Firma _________________________ GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn _________________________ und _________________________, _________________________
– Beklagte –
wegen Nacherfüllung
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage zum zuständigen Landgericht _________________________, Kammer für Handelssachen, und bitten um Anberaumung eines nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in welchem wir beantragen werden, für Recht zu erkennen:
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I. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _________________________ m2 Fertigparkett der Marke _________________________, Typ _________________________, Furnier Eiche, dunkel gebeizt mit _________________________ mm starker Trittschalldämmeinlage zu liefern, Zug um Zug gegen Rückgabe von der Beklagten am _________________________ gem. Lieferschein Nr. _________________________ gelieferter _________________________ m2 Fertigparkett des vorbezeichneten Typs. |
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II. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem _________________________ mit der Annahme des von ihr gelieferten, im Klagantrag Nr. 1 näher bezeichneten Fertigparketts in Verzug befindet. |
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Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses bereits jetzt beantragt,
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die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen. |
Begründung:
I.
Die Klägerin betreibt einen Handwerksbetrieb, der sich auf die Ausführung von Parkett- und Bodenbelagsarbeiten eingerichtet hat. Zur Durchführung eines Bauauftrages hat sie bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel unterhält, Parkettmaterial eingekauft. Der Klägerin zustehende Mängelansprüche sind Gegenstand dieser Klage. Im Einzelnen:
1. Am _________________________ bestellte die Klägerin bei der Beklagten _________________________ m2 Fertigparkett der Marke _________________________, Typ _________________________, Furnier Eiche, dunkel gebeizt mit _________________________ mm starker Trittschalldämmeinlage, zur Verlegung im Erd- und Obergeschoss des Neubauvorhabens _________________________ in _________________________. Die Lieferung sollte auf Lieferschein und Rechnung zum Ort der Baustelle erfolgen, was die Beklagte gem. Lieferschein Nr. _________________________ am _________________________ veranlasste.
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Beweis: |
Lieferschein Nr. _________________________ vom _________________________, in Kopie als Anlage K 1 |
Mit Rechnung gleichen Datums verlangte die Beklagte von der Klägerin die Bezahlung des Kaufpreises i.H.v. _________________________ EUR. Die Rechnung wurde zum Zwecke der Skontierung fristgerecht beglichen.
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Beweis: |
Zeugnis der Buchhalterin der Klägerin, Frau _________________________, zu laden über die Klägerin |
2. Unmittelbar nach der Anlieferung des palettenweise verpackten Fertigparketts begannen die Mitarbeiter der Klägerin dieses auszupacken, um es in das Erdgeschoss des Neubauvorhabens zum Zwecke der Verlegung zu verbringen. Hierbei stellte der Bodenlegermeister fest, dass das Parkett anstatt einer _________________________ mm starken Trittschalldämmeinlage lediglich über eine _________________________ mm starke Trittschalldämmeinlage verfügt.
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Beweis: |
Zeugnis des Bodenlegermeisters der Klägerin, Herrn _________________________, zu laden über die Klägerin |
Die Klägerin setzte sich daraufhin sofort mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch in Verbindung und forderte ihn auf, das gelieferte Fertigparkett abzuholen und neues Fertigparkett gleicher Art mit _________________________ mm starker Trittschalldämmeinlage zu liefern.
3. Der Geschäftsführer der Beklagten war hierzu nicht bereit. Er vertrat die Auffassung, dass das Fertigparkett sich hinsichtlich der Trittschalldämmung allenfalls geringfügig unterscheide und deshalb eine genehmigungsfähige Lieferung vorliege. Auch der Einsa...