An das
Landgericht _________________________
– Kammer für Handelssachen –
Klage
in Sachen
der
Firma _________________________ GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die _________________________ Verwaltungs- GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn _________________________, _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Firma _________________________ GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn _________________________ und _________________________, _________________________
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage zum zuständigen Landgericht (Stadt), Kammer für Handelssachen, und bitten um Anberaumung eines nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in welchem wir beantragen werden, für Recht zu erkennen:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses bereits jetzt beantragt,
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die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen. |
Begründung:
I.
Die Klägerin errichtet als Bauunternehmerin unter anderem Ingenieurbauwerke. Die Beklagte unterhält ein Werk zur Herstellung von Betonfertigteilen. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen mangelhaft gefertigter Betonfertigteile in Anspruch. Im Einzelnen:
1. Die Klägerin beauftragte die Beklagte unter dem _________________________ mit der Fertigung sämtlicher Betonfertigteile für eine auf der _________________________-Talbrücke zu errichtenden Lärmschutzwand.
Die rechts und links der Talbrücke zu errichtende Lärmschutzwand bestand aus jeweils _________________________ baugleichen Elementen. Auslegung und Bemessung der einzelnen Betonelemente waren der Klägerin in ihrem Bauvertrag auf der Grundlage der Planung des Bauherrn vorgegeben. Diese Planung des Bauherrn ist Bestandteil des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages, wie dort in § _________________________ unter näherer Aufgliederung der einzelnen Vertragsbestandteile nachgelesen werden kann. Nach dieser Planung hatte die Beklagte die Betonlärmschutzelemente zu fertigen. Dies wird unstreitig bleiben.
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Beweis: |
Vertrag vom _________________________, in Kopie als Anlage K 1 |
Die Betonlärmschutzelemente wurden von der Beklagten am _________________________ in _________________________ Chargen geliefert, woraufhin die Klägerin zunächst die _________________________ Elemente in nördlicher Fahrtrichtung und eine Woche später nach Lieferung der zweiten Charge elf Elemente in südlicher Fahrtrichtung montierte. Die Abnahme der klägerischen Leistung fand am _________________________ statt. Im Rahmen der Brückenhauptuntersuchung wurden am _________________________ zahlreiche Korrosionsschäden in Form von Rostausblühungen und Betonabplatzungen festgestellt.
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Beweis: |
Bericht der Hauptuntersuchung vom _________________________, in Kopie als Anlage K 2 |
Die Klägerin wurde durch Übermittlung des Untersuchungsberichtes von den schadhaften Lärmschutzelementen in Kenntnis gesetzt und veranlasste daraufhin eine genaue Untersuchung des Schadensbildes und der Schadensursache durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen _________________________. In dem Gutachten des Sachverständigen _________________________ sind die Schadensstellen an den Lärmschutz-Betonwänden katalogisiert und im Einzelnen nach Lage, Umfang und Ausmaß beschrieben. Im Ergebnis hält der Sachverständige fest, dass nahezu alle Lärmsc...