Rz. 75
Es ist allgemein bekannt, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, hinsichtlich der Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe und der Kosten eines Wahlanwalts mit zweierlei Maß misst. Dies geschieht wohl aus der Angst heraus, die Staatskasse könnte zu sehr belastet werden. Diese Rechtsprechung führt dann auch oft zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen.
Rz. 76
Aber ebenso wie bei den Gebühren eines Wahlanwalts ist bei der Beratungshilfe nur dann von einer Angelegenheit auszugehen, wenn
▪ |
ein einheitlicher Auftrag vorliegt, |
▪ |
die Tätigkeit sich im gleichen Rahmen abspielt und |
▪ |
ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen vorliegt. |
Rz. 77
An die Zahl der Berechtigungsscheine ist der prüfende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht gebunden! Auch wenn nur ein Berechtigungsschein vorgelegt wird, können gleichwohl mehrere Angelegenheiten abgerechnet werden.
Rz. 78
Nach § 16 Nr. 4 RVG stellen zwar die Scheidung und Folgesachen dieselbe Angelegenheit dar, mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühr nur einmal gefordert werden kann. Im Verbundverfahren ergibt sich in Ergänzung zu § 16 Nr. 4 RVG ein gerechter Ausgleich durch das Addieren mehrerer Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG. § 22 Abs. 1 RVG kommt jedoch im Rahmen der Beratungshilfe nicht zur Anwendung. § 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren daher nicht analog anwendbar.
Rz. 79
Weg weisend ist das Gebot des BVerfG:
Zitat
"Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vieles dafür, dass die Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters nicht als dieselbe Angelegenheit gem. § 13 II 2 BRAGO anzusehen sind, um den Rechtsanwalt, der in der Beratungshilfe ohnehin zu niedrigeren Gebühren tätig wird, nicht unnötig zu belasten. gleichwohl könne im Einzelfall die mit dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Bearbeitung begründete gegenteilige Auffassung verfassungsrechtlich vertretbar sein."
Rz. 80
Eine Angelegenheit im Rahmen der Beratungshilfe wurde angenommen bei
▪ |
Ehe- und späteren Folgesachen; |
▪ |
Ehegatten- und Kindesunterhalt; |
▪ |
Kindesunterhalt und Umgangsrecht; |
▪ |
Unterhalt für mehrere Kinder; |
▪ |
Scheidung, Ehegatten- und Kindesunterhalt; |
▪ |
Umgangsrecht und Zuweisung der Ehewohnung; diese Auffassung des LG Kleve ist jedoch abzulehnen; |
▪ |
für den Fall, dass der RA über das Aufenthaltsbestimmungsrecht mehrerer Personen berät; jedoch liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines minderjährigen Kindes alleine aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils ergibt und bereits dem Elternteil Beratungshilfe gewährt wurde. |
Rz. 81
Zurzeit ist im Bereich der Beratungshilfe einige Bewegung, so dass nachstehend zusammenfassend auf die aktuelle Rechtsprechung Bezug genommen wird. Hier zeigt sich, dass gute Argumente sich am Ende durchsetzen und von daher sollten Anwälte auch künftig auf einer korrekten Abrechnung mit der Staatskasse bestehen. Bei der Häufigkeit der Ablehnung von Festsetzungsanträgen oder auch den mit der Ablehnung nicht selten verbundenen teilweise abenteuerlichen Begründungen, wird deutlich, dass es manchmal gut täte, für einen Tag in einer familienrechtlich orientierten "Durchschnittskanzlei" zu hospitieren. Wie oft und intensiv um die korrekt berechneten Gebühren gestritten werden muss, ist gerade in diesem Bereich zermürbend und frustrierend. Beratungshilfemandate müssen übernommen werden; sie dürfen selbstverständlich nicht schlechter bearbeitet werden, als Mandate eines Selbstzahlers, Mandanten haben heutzutage oft eine nicht nachvollziehbare Anspruchshaltung ihrem Anwalt gegenüber, an allem ist der Anwalt schuld und am Ende darf er auch noch mit der Staatskasse um seine Vergütung streiten. Dabei wird gerne vergessen, dass Anwälte nicht nur ihr Personal, sondern auch Raumkosten, Fortbildungen, Altersvorsorge usw. von ihren Einnahmen bestreiten müssen. Es mag die "schwarzen Schafe" geben, die aus jeder Beratung eine Vertretung werden lassen; diese sind jedoch eindeutig in der Unterzahl. Im Rahmen meiner Tätigkeit als Referentin auch für Fachanwaltsfortbildungen im Familienrecht hat man es in der Regel mit der Sorte Anwalt zu tun, die sich für ihre Mandanten sehr einsetzen und – zu ihren Ungunsten – oft erst am Ende des Mandats an die Vergütung denken.
Rz. 82
Abzulehnen ist daher auch die inzwischen längst als überholt zu bezeichnende Auffassung, bei Vorlage eines Berechtigungsscheins für "Trennung/Scheidung und Folgesachen" läge nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist schlichtweg überholt, teilweise vom selben Gericht.
Rz. 83
Mehrere Angelegenheiten wurden z.B. angenommen (nach alphabetischer Reihenfolge der Orte)
▪ |
OLG Braunschweig – mehrere Angelegenheiten, da die Beratungshilfe dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert ist, |
▪ |
OLG Celle – vier Angelegenheiten für Scheidung als solche; Angel... |