I. Zubehöreigenschaft
Rz. 22
Die wirksame Beschlagnahme erfasst auch diejenigen Gegenstände, die der Hypothekenhaftung unterliegen, §§ 1120 ff. BGB. Hierunter fallen neben den wesentlichen Bestandteilen und Erzeugnissen auch die subjektiv-dinglichen Rechte, die zugunsten des schuldnerischen Grundstücks (herrschendes Grundstück) am dienenden Grundstück bestellt sind. Wichtig ist hierbei der im Bestandsverzeichnis eingetragene "Herrschvermerk", § 9 GBO, der verhindert, dass das Recht bei der Verkehrswertfestsetzung übersehen wird.
Rz. 23
Weiterhin unterliegen dem Haftungsverband das Grundstückszubehör sowie Versicherungs- und Entschädigungsansprüche. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.
Dem Haftungsverband unterfallen nicht Scheinbestandteile, d.h. bewegliche Sachen, die weder Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, z.B. Gegenstände eines Mieters oder Pächters, die nur zeitlich begrenzt auf dem Grundstück gelagert werden. Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. zwei vor mehr als 23 Jahren errichtete Mobilheime. An deren Unterseite ist jeweils ein Fahrwerk, dessen Räder auf dem Boden aufstehen. Der durch das Fahrwerk bedingte Zwischenraum zwischen der Unterseite des Mobilheims und dem Grund und Boden wird durch eine Außenmauer verdeckt. Der Sachverständige ließ bei der Bewertung des Grundstücks die Mobilheime mit der Begründung unberücksichtigt, dass es sich um Scheinbestandteile handle. Das sieht der BGH durchaus anders.
Rz. 24
Die Abgrenzung zwischen Zubehöreigenschaften und wesentlichem Bestandteil ist nicht immer eindeutig zu ziehen. Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht. Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu genügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt. Die Zubehöreigenschaft fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 S. 2 BGB. Zubehör sind z.B.:
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das Gaststätteninventar, |
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die Telekommunikationsanlage eines Hotels, |
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die Photovoltaikanlage kann Zubehör sein. |
Rz. 25
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Aufdachsolaranlage Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. Die Anlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB, weil sie nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde. Bei dem Gebäude handelt es sich nach dem Sachverhalt um ein im Jahr 1975 errichtetes Wohnhaus, dessen Fertigstellung nach der Verkehrsanschauung nicht erst mit der Montage der Photovoltaikanlage im Jahr 2007 erfolgt ist. Die Anlage ist auch kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie ihrerseits kein Gebäude darstellt und auch nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Zwar mag eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden mittelbar über das Gebäude genügen. Sachen sind aber nach der Verkehrsanschauung nur dann fest verbunden, wenn die Trennung zur Beschädigung o... |