a) Beschränkung auf Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG

 

Rz. 38

Ohne Sonderregelung wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft nur berechtigt, die Eintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse in das Grundbuch zu beantragen, wenn sie selbst Eigentümerin einer Einheit in der eigenen Liegenschaft wäre. Da eine einheitliche Antragstellung wünschenswert ist, schafft § 7 Abs. 2 S. 2 WEG eine Antragsberechtigung auch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsberechtigung ist auf Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG beschränkt. Die Eintragung von Vereinbarungen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst dann nicht beantragen, wenn ein inhaltsgleicher Beschluss nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG hätte gefasst werden können. Das folgt aus der Systematik der Norm, da sich § 7 Abs. 2 S. 2 WEG nur auf die in Satz 1 genannten Beschlüsse bezieht. Zudem werden Beschlüsse und Vereinbarungen anders als in § 5 Abs. 4 S. 1 WEG und in § 10 Abs. 3 S. 1 WEG gerade nicht parallel behandelt. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann eine Regelung durch Beschluss somit vorzugswürdig sein, selbst wenn sich die Wohnungseigentümer einig sind. Denn dann kann die weitere Abwicklung der Eintragung dem Verwalter übertragen werden.

b) Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Rz. 39

Die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt der Verwalter, dessen Vollmacht sich auch in vorliegendem Zusammenhang aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG ergibt. Denn die gerichtliche Vertretung umfasst auch den Antrag beim Grundbuchamt.[39] Wie stets können die Wohnungseigentümer dem Verwalter allerdings Weisungen erteilen, etwa den Antrag umgehend oder erst nach Eintritt der Bestandskraft des vereinbarungsändernden Beschlusses zu stellen. Ihre Kompetenz hierfür ergibt sich aus § 27 Abs. 2 WEG.

 

Rz. 40

 

Praxistipp

Um die Zustimmung von Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuld- oder Reallastgläubigern müssen sich die Wohnungseigentümer regelmäßig nicht bemühen. Denn dies schreibt das Gesetz nur in den hier üblicherweise nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 5 Abs. 4 S. 2 WEG vor, in denen ein Sondernutzungsrecht begründet, aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

[39] BT-Drucks 19/18791, S. 40.

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