Rz. 10

Die schwer verständliche Vorschrift des § 25 Abs. 3 WEG a.F., die die Beschlussfähigkeit entgegen dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. nach Miteigentumsanteilen bemaß, wird ersatzlos gestrichen. Damit ist künftig jede Eigentümerversammlung beschlussfähig.[12] In der Konsequenz konnte die Regelung in § 25 Abs. 4 WEG a.F. über die Folgen der Beschlussunfähigkeit ebenfalls ersatzlos entfallen. Ob diesbezügliche Regelungen in alten Gemeinschaftsordnungen, etwa zur Möglichkeit einer vorsorglichen Einberufung der Zweitversammlung oder zur Beschlussunfähigkeit, obsolet werden, richtet sich nach § 47 WEG.[13] Allerdings handelt es sich nicht um zwingendes Recht. Durch Vereinbarung oder Gemeinschaftsordnung können auch künftig bestimmte Quoren zur Beschlussfähigkeit aufgestellt werden.

[12] BT-Drucks 19/18791, S. 71.
[13] S. hierzu § 9 Rdn 1 ff.

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