Rz. 36

Diesem Problem kommt indessen auch eine wohl noch gravierendere materiell-rechtliche Komponente zu. Denn§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG macht auch die Wirkung vereinbarungsändernder Beschlüsse gegen Sondernachfolger von eben dieser Differenzierung nach vereinbarter und gesetzlicher Beschlusskompetenz abhängig. Danach wirken nur aufgrund gesetzlicher Beschlusskompetenz gefasste Beschlüsse ohne weiteres gegen Sondernachfolger. Eine entsprechende Wirkung tritt bei Beschlüssen aufgrund einer vereinbarten Beschlusskompetenz nur dann ein, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Bestehen Zweifel an der gesetzlichen Beschlusskompetenz für eine vereinbarungsändernde Beschlussfassung, kann sich ein Sonderrechtsnachfolger somit ohne zeitliche Grenze darauf berufen, der Beschluss wirke mangels Wahrung im Grundbuch nicht gegen ihn. Die gesetzliche Differenzierung der Eintragungsfähigkeit zieht im Ergebnis kaum lösbare Abgrenzungsprobleme für Grundbuchämter und Praxis nach sich, so dass letztlich im großen Umfang Rechtsunsicherheit eintreten wird, welche Beschlüsse einzutragen und welche ohne Eintragung wirksam sind. Dass dies zu einem Anstieg der Rechtsmittel führen und somit genau den gegenteiligen Effekt erzielen wird, den der Gesetzgeber mit der Differenzierung nach gesetzlicher und vereinbarter Öffnungsklausel bezweckt hat, ist leicht vorhersehbar.

 

Rz. 37

 

Praxistipp

Liegt die gesetzliche Beschlusskompetenz nicht auf der Hand, müssen Wohnungseigentümer und Verwalter auf eine Eintragung dringen. Nur dadurch erlangen sie gegenüber Sonderrechtsnachfolgern Rechtssicherheit.

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