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Der Gesetzestext und die Materialien konzentrieren sich auf die Antragsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft, was leicht nachvollziehbar ist, da es sich hierbei um die eigentliche Neuerung des Gesetzes handelt. Gleichwohl sind von der Eintragung, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin einer Einheit ist, nicht ihre Rechte, sondern allein diejenigen der Wohnungseigentümer betroffen. Diese sind folglich ebenfalls, gewissermaßen originär, nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO berechtigt, die Eintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse zu beantragen. Am Antragsrecht der Wohnungseigentümer ändert ein Beschluss nichts, der den Verwalter mit der Abwicklung der Eintragung für die Wohnungseigentümergemeinschaft betraut. Dieser ist zwar zulässig, um die Eintragung auf Initiative der Wohnungseigentümergemeinschaft zu initiieren. Die Eigentümer können die Antragsberechtigung der einzelnen Wohnungseigentümer aus § 13 Abs. 1 S. 1 GBO aber nicht beschneiden, selbst wenn sie es wollten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen gesetzesändernden Beschluss handeln würde, griffe er in den Kernbereich der Eigentümerrechte ein und wäre daher nichtig.

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