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Ohne Sonderregelung wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft nur berechtigt, die Eintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse in das Grundbuch zu beantragen, wenn sie selbst Eigentümerin einer Einheit in der eigenen Liegenschaft wäre. Da eine einheitliche Antragstellung wünschenswert ist, schafft § 7 Abs. 2 S. 2 WEG eine Antragsberechtigung auch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsberechtigung ist auf Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG beschränkt. Die Eintragung von Vereinbarungen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst dann nicht beantragen, wenn ein inhaltsgleicher Beschluss nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG hätte gefasst werden können. Das folgt aus der Systematik der Norm, da sich § 7 Abs. 2 S. 2 WEG nur auf die in Satz 1 genannten Beschlüsse bezieht. Zudem werden Beschlüsse und Vereinbarungen anders als in § 5 Abs. 4 S. 1 WEG und in § 10 Abs. 3 S. 1 WEG gerade nicht parallel behandelt. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung kann eine Regelung durch Beschluss somit vorzugswürdig sein, selbst wenn sich die Wohnungseigentümer einig sind. Denn dann kann die weitere Abwicklung der Eintragung dem Verwalter übertragen werden.

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