I. Absenken der Formerfordernisse
Rz. 30
Mit ähnlicher Zielrichtung wie bei § 23 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch die Regelung zu Umlaufbeschlüssen in § 23 Abs. 3 WEG verändert. Danach bedarf die Zustimmung zu einer Beschlussvorlage nur noch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Textform. Dies soll nach Bekunden der Gesetzesmaterialien die Möglichkeit eröffnen, Umlaufbeschlüssen im Wege elektronischer Kommunikation zuzustimmen. Natürlich gilt diese Erleichterung auch für Stimmabgaben im konventionellen Verfahren, wenn etwa ein Wohnungseigentümer vergisst, seine Zustimmung auf dem Stimmzettel zu unterschreiben. Nach wie vor erforderlich ist aber die sichere Identifizierbarkeit der Stimmabgabe. Es muss also etwa durch vorbereitete Stimmzettel in jedem Fall sichergestellt sein, dass jeder Wohnungseigentümer der Beschlussvorlage zustimmt. Wird die Textform nur von einem Wohnungseigentümer nicht eingehalten, darf der Verwalter wie bisher keinen Beschluss verkünden.
II. Beschluss über das Vorgehen im Umlaufverfahren
1. Gesetzgeberische Intention
Rz. 31
Segensreich dürfte sich der vom Rechtsausschuss eingefügte Satz 2 in § 23 Abs. 3 WEG auswirken, wonach die Wohnungseigentümer für das Umlaufverfahren beschließen können, "dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt." Damit will der Gesetzgeber eine Lösungsmöglichkeit für die Konstellation anbieten, in der ein Beschlussgegenstand zwar richtig angekündigt wurde, aber etwa mangels hinreichender Informationen nicht abschließend behandelt werden kann. In diesem Fall können die Wohnungseigentümer beschließen, über diesen Gegenstand im Umlaufverfahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu befinden. Auf diesem Wege können insbesondere auch zu spät erkannte Fehler in der Jahresabrechnung behoben werden, ohne dass es eines unbestimmten Beschlusses oder einer kostenträchtigen Wiederholungsversammlung bedürfte. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Vorgaben, insbesondere dem Erfordernis einer Zustimmung in Textform.
2. Fehlerlehre
Rz. 32
Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss nur "für einen einzelnen Gegenstand" fassen. Dies begrenzt nach allgemeiner Terminologie des WEMoG die Beschlusskompetenz. Beschließen die Wohnungseigentümer also generell, mit Mehrheit im Umlaufverfahren zu entscheiden, ist der Beschluss nichtig und ein auf dieser Grundlage mit Mehrheit "gefasster" Umlaufbeschluss ist jedenfalls anfechtbar. Sonstige, insbesondere formelle Fehler führen dagegen nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG. Solange er nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, ist er somit nach der Grundregel des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gültig. Ein auf der Grundlage des nur anfechtbaren Beschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gefasster Umlaufbeschluss ist somit aus diesem Grunde nicht fehlerhaft.