Rz. 47

Der Anfechtungskläger könnte daher die Löschungsbewilligung seiner Miteigentümer nach § 894 BGB erstreiten, da mit der Löschung des für ungültig erklärten Beschlusses wiederum die Rechte aller Miteigentümer berührt werden.[45] Dieser Weg zur Durchsetzung einer im Anfechtungsverfahren bereits festgestellten Rechtslage erscheint aber kaum zumutbar. Die Löschung des rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses wird man indessen auch ohne Bewilligung aller Miteigentümer nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO durchsetzen können. Denn die Unrichtigkeit der Eintragung kann durch das rechtskräftige Urteil im Anfechtungsprozess nachgewiesen werden. Dessen Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift stellt auch einen Nachweis in der Form des § 29 GBO dar.[46] Diesem Vorgehen steht nicht entgegen, dass der Beschluss kein dingliches Recht darstellt, wie § 22 Abs. 1 S. 1 GBO voraussetzt.[47] Da es sich jedoch um verdinglichte Rechtsbeziehungen handelt, erscheint hier zumindest die analoge Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 GBO geboten.

[45] Vgl. zur Eintragung BT-Drucks 19/18791, S. 40.
[46] Vgl. zur Beschlussersetzung BT-Drucks 19/18791, S. 40.
[47] Vgl. Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 22 GBO Rn 6 u. 10.

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