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Mit ähnlicher Zielrichtung wie bei § 23 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch die Regelung zu Umlaufbeschlüssen in § 23 Abs. 3 WEG verändert. Danach bedarf die Zustimmung zu einer Beschlussvorlage nur noch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Textform. Dies soll nach Bekunden der Gesetzesmaterialien die Möglichkeit eröffnen, Umlaufbeschlüssen im Wege elektronischer Kommunikation zuzustimmen.[29] Natürlich gilt diese Erleichterung auch für Stimmabgaben im konventionellen Verfahren, wenn etwa ein Wohnungseigentümer vergisst, seine Zustimmung auf dem Stimmzettel zu unterschreiben. Nach wie vor erforderlich ist aber die sichere Identifizierbarkeit der Stimmabgabe. Es muss also etwa durch vorbereitete Stimmzettel in jedem Fall sichergestellt sein, dass jeder Wohnungseigentümer der Beschlussvorlage zustimmt. Wird die Textform nur von einem Wohnungseigentümer nicht eingehalten, darf der Verwalter wie bisher keinen Beschluss verkünden.

[29] BT-Drucks 19/18791, S. 70.

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