Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 43
Im Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen.
Rz. 44
Dies ist im Allgemeinen nicht erforderlich, weil Kosten entweder nicht entstehen oder der Arbeitgeber sie ohnehin zu tragen hat. Wenn der Betriebsrat jedoch anwaltlich vertreten ist, könnte mit einer Kostenentscheidung ein gesondertes Beschlussverfahren über die Kostentragungspflicht (siehe oben Rdn 6) vermieden werden. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten könnte im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Ferner könnte im Kostenfestsetzungsverfahren auch eine Titulierung erfolgen. Solche Änderungen der Rechtsordnung sind jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten.
Rz. 45
Zur Durchsetzung seiner Honorarforderung steht dem Rechtsanwalt § 11 RVG nach ganz herrschender Meinung gegen den Betriebsrat nicht zur Verfügung. Die Frage, ob § 11 RVG es ermöglicht, die Gebühren des Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats gegen das einzelne Betriebsratsmitglied festzusetzen, ist ebenfalls zu verneinen. § 11 RVG knüpft an die unmittelbare Beteiligung des Mandanten am gerichtlichen Verfahren an. Zudem kommt eine Zahlungspflicht des einzelnen Mitglieds des Betriebsrats allenfalls ausnahmsweise in Betracht und daher ist dieser Fall nicht der, der in § 11 RVG vorausgesetzt wird.
Rz. 46
Eine weitere Frage ist es, ob dem Rechtsanwalt § 11 RVG zur Verfügung steht, wenn er ein einzelnes Mitglied des Betriebsrats im Beschlussverfahren vertritt. Diese Frage kann nicht bejaht werden, weil zunächst eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG materiell-rechtlich zu prüfen ist. § 11 RVG wäre erst anwendbar, wenn der Gesetzgeber eine Möglichkeit schafft, über den Kostenanspruch mit einer Kostenentscheidung im Beschlussverfahren zu entscheiden, sofern es nach der Kostenentscheidung im (fiktiven) Beschlussverfahren noch einer Titulierung gegen den Mandanten bedarf.
Rz. 47
Auch bei einer Vertretung im Beschlussverfahren hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss nach § 9 RVG zu fordern. Dies gilt sowohl für den Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers als auch für den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates. Der Anwalt des Betriebsrates wird jedoch zu beachten haben, dass der Arbeitgeber die Anforderung eines Vorschusses oder die Höhe des angeforderten Vorschusses nutzen kann, um innerbetrieblich politischen Druck auf den Betriebsrat auszuüben.
Rz. 48
Ist das Beschlussverfahren inhaltlich vor einer Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden, sind die Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG und nach § 38 InsO einfache Insolvenzforderungen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die Forderung nach § 8 RVG fällig geworden ist, sondern wann die Gebühr entstanden ist. Nur wenn der Insolvenzverwalter das Beschlussverfahren fortführt, handelt es sich bei den Ansprüchen des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG um sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Findet nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betriebsübergang statt, haftet der Erwerber nicht für die Ansprüche, die vor der Eröffnung entstanden sind. Die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens gehen § 613a BGB vor.