Rz. 3
Das BGB regelte schon früher ausdrücklich die Vertragstypen Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag, Maklervertrag, Auslobung, Auftrag, Verwahrung, Gesellschaft, Leibrente, Spiel, Wette, Bürgschaft, Vergleich, Schuldversprechen und -anerkenntnis und die Anweisung. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu hinzugekommen sind bisher außerhalb des BGB geregelte Teilzeit-Wohnrechteverträge. Darüber hinaus wurden die Vertragstypen neu geordnet und für spezielle Untergruppen zu diesen Verträgen Spezialregelungen eingeführt. Für alle Typen gilt jedoch weiterhin, dass die allgemeinen Regeln des BGB und die des Schuldrechts Geltung haben, soweit nicht spezielle Regeln hinsichtlich der Vertragstypen bestehen (sog. Klammerprinzip).
I. Kauf
1. Hauptpflichten
Rz. 4
Den Kaufvertrag regelt das BGB in den §§ 433 ff. Nach § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer der Sache diese zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Außerdem muss er dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, Abs. 2.
2. Mängelhaftung
a) Systematik Sach- und Rechtsmangel
Rz. 5
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Sachmängeln oder Rechtsmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 BGB).
Sachmängel sind in § 434 Abs. 1 BGB definiert. Grundsätzlich liegt ein solcher Mangel vor, wenn die "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" abweicht. Dies ist zunächst der Fall,
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wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Das setzt natürlich voraus, dass die Vertragsparteien eine solche Beschaffenheitsvereinbarung – ausdrücklich oder konkludent – getroffen haben. Unter dem Begriff Gefahrübergang versteht man regelmäßig den Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer (§ 446 Abs. 1 BGB). |
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Wurde keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, so soll sich die Sache für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bzw. |
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es gilt die Beschaffenheit als vereinbart, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). |
Beispiel
Händler A kauft bei Händler B ein zehn Jahre altes, gebrauchtes Auto mit einer sehr hohen Laufleistung.
1. Variante: Das Auto soll nach Aussage des B einen Benzinverbrauch von weniger als 6 l/100 km haben, tatsächlich benötigt es für diese Strecke jedoch 11 Liter Benzin.
2. Variante: A und B vereinbaren, dass das Auto tauglich für eine 1500 Kilometer lange Urlaubsreise sein soll. Bereits nach 50 Kilometern erleidet das Fahrzeug jedoch einen Motorschaden, der jede Weiterfahrt unmöglich macht.
3. Variante: A und B haben keine Vereinbarung darüber getroffen, wozu das Fahrzeug verwendet werden soll. Es ist nach 50 Kilometern irreparabel defekt.
In der ersten und zweiten Variante ist das Auto jeweils mangelhaft, weil es eine zugesicherte Eigenschaft nicht hat bzw. dem im Vertrag vereinbarten Zweck nicht genügt. In der dritten Variante ist es zweifelhaft, ob das Auto mangelhaft ist, da zur Beschaffenheit und zum Vertragszweck nichts vereinbart worden ist und fraglich ist, ob das alte Auto mit einer hohen Laufleistung nicht die Beschaffenheit aufgewiesen hat, die bei Autos der gleichen Art üblich und zu erwarten ist.
Hinzu kommt, dass der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch für Werbeaussagen haftet. Er haftet dafür, dass die Kaufsache auch die – konkreten und nachprüfbaren – Eigenschaften aufweist, mit denen öffentlich für diese geworben wurde. Eine Sache ist auch dann mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von derjenigen abweicht, die der Käufer nach der Kennzeichnung des Produkts, etwa durch eine Beschreibung auf der Verpackung, erwarten durfte.
Ebenfalls zu den Sachmängeln zählen gem. § 434 Abs. 2 BGB Montagefehler bzw. fehlerhafte Montageanleitungen (sog. Ikea-Klausel). Schließlich stellt es einen Sachmangel dar, wenn eine andere als die gekaufte Sache oder eine geringere Menge als die gekaufte geliefert wird (§ 434 Abs. 3 BGB).
Rz. 6
Ein Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB liegt insbesondere immer dann vor, wenn die verkaufte Sache mit Rechten Dritter belastet ist, wie z.B. Eigentums- oder Besitzrechten, Pfandrechten, Nießbrauchrechten oder Hypotheken.
Beispiel
A verkauft dem B ein Mountainbike, das C gehört. Da C sein Eigentumsrecht in Bezug auf die Kaufsache gegen B geltend machen kann, liegt ein Rechtsmangel nach § 435 BGB vor.
b) Rechte des Käufers
Rz. 7
Da der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB zur mangelfreien Lieferung verpflichtet ist, ist jede mangelhafte Lieferung eine Pflichtverletzung. In § 437 BGB sind die Rechte und Ansprüche geregelt, die sich daraus für den Käufer ergeben.
Hat also der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert, so gewährt § 439 Abs. 1 BGB dem Käufer das Recht, als Nacherfüllung "nach seiner Wahl" entweder die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.