I. Leasing
Rz. 87
Der Leasingvertrag spielt im heutigen Geschäftsleben eine bedeutende Rolle. Er war jedoch bisher gesetzlich nicht geregelt.
Durch den Leasingvertrag überlässt ein Leasinggeber einem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit, die er in der Regel zuvor von einem Dritten kauft, gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang oder Beschädigung beim Leasingnehmer liegt. Am Ende der vereinbarten Leasingzeit steht dem Leasingnehmer in der Regel eine Kaufoption zu.
Rz. 88
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Leasingvertrag je nach seiner speziellen vertraglichen Ausgestaltung Elemente der Miete, des Darlehens und der Geschäftsbesorgung aufweist. Je nachdem, welches Element in der konkreten Vertragsgestaltung überwiegt, spricht man von Finanzierungsleasing oder Operatingleasing.
Von Bedeutung ist insbesondere auch das sog. sale-and-lease-back. Darunter versteht man, dass der Hersteller einer Sache diese einem Leasingunternehmen gegen sofortige Zahlung verkauft und dann von dem Leasingunternehmen zurückleast. Vorteil hiervon ist, dass der Hersteller kurzfristig Kapital erhält und das geleaste Produkt seinerseits vermieten oder verpachten kann. Das Leasingunternehmen tätigt hingegen Umsätze und erzielt Einnahmen.
Rz. 89
Leasing kann sich für Gewerbetreibende und Freiberufler insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten lohnen.
Rz. 90
Angesichts der Tatsache, dass auch heute nur fragmentarische gesetzliche Regelungen bestehen, lassen sich nur sehr allgemeine Aussagen über die rechtlichen Bedingungen für Leasingverträge treffen. Grundsätzlich gilt, dass im Wesentlichen die Vertragsvereinbarungen heranzuziehen sind, sofern sie nicht den Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Ergänzend sind miet- und darlehensrechtliche Vorschriften anwendbar.
Der Leasingvertrag kennt im Verhältnis zwischen Leasinggeber und -nehmer jedenfalls regelmäßig dann keine Sachmängelhaftung, wenn der Leasinggeber, wie üblich, die Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Lieferanten der geleasten Sache an den Leasingnehmer abgetreten hat.
Eine Kündigung des Leasingvertrages ist wegen der regelmäßig vereinbarten Laufzeit normalerweise nur außerordentlich möglich, eine ordentliche Kündigung ist dann ausgeschlossen. Die möglichen Kündigungsgründe ergeben sich in der Regel aus den Vertragsbestimmungen, außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über außerordentliche Kündigungen, z.B. bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.
II. Franchisevertrag
Rz. 91
Auch der Franchisevertrag spielt im Geschäftsleben unserer Zeit eine erhebliche Rolle, ohne dass es über ihn gesetzliche Vorschriften im Sinne einer Vertragstypisierung gäbe. Franchise liegt vor, wenn ein Unternehmer als Franchisegeber einem anderen Unternehmer als Franchisenehmer für dessen Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt Handelswaren oder -marken, Warenzeichen, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden oder das Recht zum Vertrieb bestimmter Waren überlässt. Bekanntestes Beispiel dürfte die Firma McDonald's sein, deren Restaurantbetreiber zwar eigenständige Unternehmer sind, obwohl die Restaurants und die dort vertriebenen Waren gleichen, von der Zentrale von McDonald’s vorgegebenen Standards entsprechen.
Damit enthält der Franchisevertrag Elemente verschiedener Vertragstypen des BGB, wobei am stärksten vertreten solche der Rechtspacht sind.
Rz. 92
Die Rechte und Pflichten ergeben sich wiederum im Wesentlichen aus dem Vertrag selbst, dessen Vorschriften bei Vorliegen der Voraussetzungen an den §§ 305 ff. BGB zu messen sind. Bei Vertragsverletzungen gelten die allgemeinen Leistungsstörungsregelungen. Die Kündigung ist ordentlich und außerordentlich möglich, wobei als Frist für die ordentliche Kündigung § 584 Abs. 1 BGB gilt, wenn keine vertragliche Regelung besteht. Die außerordentliche Kündigung ist nach den allgemeinen Vorschriften, daneben aber auch nach hierzu eventuell bestehenden vertraglichen Vereinbarungen möglich.