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Anders als fast alle anderen Verträge zielt die Schenkung nicht auf die gegenseitige Erbringung von Leistungen; durch sie wird vielmehr allein der Schenker zur Leistungserbringung verpflichtet. Die Schenkung ist gleichwohl ein Vertrag, zu seiner Wirksamkeit bedarf er der Annahme durch den Beschenkten. Lehnt dieser die Schenkung ab, so kann er aus dem Angebot, etwas geschenkt zu bekommen, keine Ansprüche herleiten.

Zu unterscheiden ist zwischen der Handschenkung – die geschenkte Sache wird sofort übergeben – und dem Schenkungsversprechen, das dann vorliegt, wenn der Schenkende die Schenkung erst für die Zukunft verspricht. Ein solches Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung für seine Wirksamkeit.

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