1. Hauptpflichten
Rz. 59
Der Werkvertrag, § 631 BGB, verpflichtet den Werkunternehmer, das Werk herzustellen, und den Auftraggeber, es abzunehmen und – ggfs. in Abschlägen (§ 632a BGB) – zu bezahlen. Ähnlich dem Dienstvertrag ist die Hauptpflicht des Unternehmers also auf eine Tätigkeit ausgerichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet hier der Unternehmer aber nicht nur die Dienstleistung, sondern den mit der Arbeitsleistung beabsichtigten Erfolg.
Beispiel
Bauherr B beauftragt den Dachdecker D, das Dach seines neuen Hauses zu decken. Hier ist das den Regeln der Handwerkskunst entsprechend gedeckte Dach geschuldet.
Anders ist die Situation z.B. bei einem Beratervertrag mit einem Rechtsanwalt zu beurteilen. Danach ist der Berater zur sorgfältigen und gewissenhaften Rechtsberatung und zur sorgfältigen Prozessvertretung der Interessen seines Mandanten verpflichtet. Das Führen von Prozessen hat vom Rechtsanwalt nach den Regeln der anwaltlichen Kunst zu erfolgen. Den Prozess zu gewinnen, schuldet der Rechtsanwalt nicht, da er die Entscheidung des Richters nicht beeinflussen kann.
Der B ist im obigen Beispiel im Übrigen verpflichtet, das ordnungsgemäße Dach abzunehmen und den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Beides könnte der D im Fall einer Verweigerung einklagen.
2. Gewährleistung
Rz. 60
Das werkvertragliche Gewährleistungsrecht bietet dem Besteller eines mängelbehafteten Werks nunmehr verschiedene Reaktionsmöglichkeiten an. Der Besteller kann gemäß §§ 634, 635 BGB Nacherfüllung verlangen. Der Unternehmer kann dann nach seiner Wahl das Werk nachbessern oder auch ein neues, dem Vertrag entsprechendes Werk liefern. In beiden Fällen hat er gemäß § 635 Abs. 2 BGB die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten zu tragen. Die Nacherfüllung ablehnen darf er nur, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Der Besteller kann auch gemäß §§ 634, 637 BGB den Mangel selbst beseitigen lassen – Selbstvornahme – und Ersatz der ihm hieraus erwachsenen Kosten verlangen. Hierzu hat er allerdings gemäß § 637 Abs. 1 BGB regelmäßig eine Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, sofern nicht die Ausnahmevorschriften des Abs. 2 greifen.
Weiterhin kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten. Die weiteren Voraussetzungen und Folgen des Rücktritts bestimmen sich dann nach den bereits dargestellten allgemeinen Regeln. § 636 BGB enthält hierzu noch eine Sonderbestimmung über die Frage der Notwendigkeit einer Fristsetzung. Diese gilt auch für den aus dem Mangel herrührenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634, 280, 281, 283, 311a BGB.
Die §§ 634, 638 BGB erlauben es dem Besteller, das Entgelt für das Werk zu mindern.
Die Ansprüche verjähren abweichend von den allgemeinen Regeln innerhalb der in § 634a BGB enthaltenen Fristen.
3. Kündigung
Rz. 61
Neben dem Recht auf Rücktritt hat der Auftraggeber nach § 649 BGB die Möglichkeit, einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit zu kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht gilt für alle Werkverträge, so auch für den Bauvertrag gem.§ 650a BGB. Seit 1.1.2018 hat der Gesetzgeber im BGB-Werkvertragsrecht nun auch spezielle Regelungen für den Bauvertrag eingeführt. Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber u.a. bei der Kündigung von Werkverträgen aus wichtigem Grund, die nun gesetzlich normiert ist.
Nach dem neuen § 648a BGB, der für alle Werkverträge gilt, können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Gemäß der Generalklausel liegt ein wichtiger Grund immer dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werkes fortzusetzen. Nach einer Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund kann der Werkunternehmer nur die Vergütung verlangen, die auf den bis dahin erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur freien Kündigung, bei der der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.