Rz. 81

Darunter versteht man, dass der Betroffene sein Konsumverhalten nicht so steuern kann, dass er bewusst einen Konsumverzicht umsetzen kann. Das ist wichtig für die Verkehrsteilnahme. Wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen will, muss – wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert – sein Verhalten so steuern können, dass er die Droge in einem solchen zeitlichen Abstand nicht konsumiert, so dass eine Auswirkung des Cannabiskonsums auf die Verkehrssicherheit (bei Verkehrsteilnahme) nicht ausgeschlossen ist. Anders gewendet bedeutet das, dass ein Konsumverzicht gezeigt werden muss, wenn ein solcher erforderlich ist. Wenn jemand zur Kontrolle des Konsummusters eine Urinprobe abliefern muss, wird er hierzu kurzfristig – für den nächsten oder einen der folgenden Tage – einbestellt. Er muss also Konsumverzicht üben. Zeigt sich dennoch ein vorangegangener Cannabiskonsum, so liegt bereits ein Kontrollverlust vor. Es kann kein kontrollierter Verzicht geübt werden.[131] Auch eine besondere Häufung von Cannabiskonsum an einem Tag kann auf Kontrollverlust hindeuten.[132]

 

Rz. 82

Wichtig: Eintragungen im Fahreignungsregister sind keine Zusatztatsache.[133] Denn allgemeine Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr führen nicht dazu, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument das aus dem Drogenkonsum folgende Gefährdungspotential signifikant erhöht.

[131] Vgl. OVG NRW v. 7.1.2003, DAR 2003, 187; VG Augsburg v. 1.4.2008, Au 3 K 08.8.
[132] OVG NRW v. 7.1.2003, a.a.O. – sechsmaliger Konsum an einem Tag: VGH BW v. 16.6.2003, VRS 105, 377.
[133] VG Augsburg v. 3.2.2004, DAR 2004, 287.

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