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Die Fälle der Fortführung gem. §§ 141, 142 FamFG sind zwar keine Abtrennungsfälle, weil der Verbund nicht mehr besteht, werden aber abgerechnet wie die echte Abtrennung (§ 6 Abs. 2 FamGKG behandelt alle Folgesachen, die als selbstständige Familiensachen fortgeführt werden, gleich).[16]
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