Rz. 34

Die Fälle der Fortführung gem. §§ 141, 142 FamFG sind zwar keine Abtrennungsfälle, weil der Verbund nicht mehr besteht, werden aber abgerechnet wie die echte Abtrennung (§ 6 Abs. 2 FamGKG behandelt alle Folgesachen, die als selbstständige Familiensachen fortgeführt werden, gleich).[16]

[16] AnwK-RVG/Wahlen/Volpert/Fölsch/Mock/N. Schneider/Thiel, § 16 Rn 80.

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