Rz. 2
Bei Streit über die Höhe der Kaskoentschädigung ist das Sachverständigenverfahren durchzuführen. Die im Sachverständigenverfahren getroffene Feststellung kann nur bei offenbarer Abweichung von der wirklichen Sachlage angefochten werden.[1]
Rz. 3
Bei Streit über die Schadenhöhe unterliegt die vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens eingereichte Klage der Abweisung, da der Klageanspruch (noch) nicht fällig ist;[2] dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherer erst im Prozess auf die Vorrangigkeit des Sachverständigenverfahrens beruft.[3] Das Sachverständigenverfahren ist auch für die Frage vorranging, welche Schäden unfallbedingt sind.[4]
Rz. 4
Das Sachverständigenverfahren dient lediglich der Klärung der tatsächlichen Umstände, von denen die Höhe des Anspruchs abhängt. Die Frage, ob die fiktiven Reparaturkosten oder nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ersetzen ist, ist eine Rechtsfrage, die nicht in die Kompetenz des Sachverständigenverfahrens fällt.[5]
Der angestellte Sachverständige ist nicht Sachverständiger i.S.v. A.2.6.2 AKB 2015, da die Beteiligung von Sachverständigen dazu dient, eine dritte, unabhängige, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung einzuholen.[6] Wenn der Versicherer innerhalb der 2-Wochen-Frist keinen anderen Sachverständigen benennt, geht das Bestimmungsrecht auf den Versicherungsnehmer über.[7]
Rz. 5
Eine Klageerhebung ist auch dann zulässig, wenn sich das Sachverständigenverfahren ungebührlich verzögert; in der Regel darf ein Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten werden.[8]
Rz. 6
Ein selbstständiges gerichtliches Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) ist jedoch zulässig.[9]
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