Rz. 8

Der Versicherungsnehmer ist für den Eintritt des Versicherungsfalls und die Schadenhöhe gemäß § 286 ZPO beweispflichtig. Wenn aufgrund des Beschädigungsbildes davon auszugehen ist, dass sich ein Unfall ereignet hat, verbleibt es bei der Leistung des Vollkaskoversicherers, selbst wenn der Versicherungsfall sich nicht so ereignet haben kann, wie der Kläger vorträgt.[10]

Die Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens gehört nicht zum Unfallbegriff, sondern zum Vorsatz, für den der Versicherer beweispflichtig ist.[11]

 

Hinweis

Bei Überlagerung von Vorschäden durch einen versicherten Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung der Altschäden.[12]

[10] OLG Karlsruhe, 12 U 292/05, VersR 2006, 919; OLG Köln, 9 U 87/2000, r+s 2002, 321.
[11] OLG Karlsruhe, 12 U 292/05, VersR 2006, 919; OLG Köln, 9 U 87/2000, r+s 2002, 321.

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