Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 295
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers kann sowohl im Testament als auch in einem Erbvertrag erfolgen; gemäß § 2197 Abs. 1 BGB kann der Erblasser einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person fungieren, auch einer der Miterben. Ein Alleinerbe kann dagegen nur dann zugleich Testamentsvollstrecker sein, wenn die Doppelstellung als Erbe und Testamentsvollstrecker sinnvoll ist. Das ist etwa dann zu bejahen, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann, nicht hingegen, wenn die Testamentsvollstreckung nur der Verwaltung eigenen Vermögens dienen soll.
Rz. 296
Ob und unter welchen Voraussetzungen beispielsweise Steuerberater oder Banken Testamentsvollstreckungen übernehmen dürfen, ergibt sich aus § 5 RDG.
§ 5 Abs. 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Nach § 5 Abs. 2 RDG gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung erbracht werden, ausdrücklich als erlaubte Nebenleistungen. Die Grenze zur unzulässigen Rechtsdienstleistung wird erst überschritten, wenn Handlungen vorgenommen werden, die nicht mehr zum Tätigkeitsbild des Testamentsvollstreckers gehören, wie etwa die Beratung über die Vermögensnachfolge oder die Testamentsgestaltung. In diesen Fällen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unausweichlich.
Rz. 297
Die Testamentsvollstreckung gibt dem Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis eine fast unbeschränkte Verfügungsbefugnis über den Nachlass, ohne dass hierzu eine Mitwirkung der Erben erforderlich wäre, §§ 2205, 2211 BGB. Im Innenverhältnis besteht zu den Erben keine Weisungsgebundenheit, diese ist vielmehr nur im Verhältnis zum Willen des Erblassers gegeben.