Rz. 330

Bei der Gestaltung eines Behindertentestamentes ist unbedingt darauf zu achten, dass der Erbteil des behinderten Kindes höher als sein Pflichtteil ist. Ansonsten kann der durch § 2305 BGB entstehende Zusatzpflichtteil auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden.[350] Darüber hinaus sollten dem behinderten Kind im Rahmen der Testamentsvollstreckung keine Zuwendungen gemacht werden, die dessen Anspruch auf Sozialleistungen ausschließen oder verringern.

[350] Otto, in: Münchener Vertragshandbuch, XII 19 Anm. 3; Ruby/Schindler/Schindler, Das Behindertentestament, § 3 Rn 11 f.

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