Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
a) Gemeinsames Sorgerecht
Rz. 277
Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu, § 1680 Abs. 1 BGB.
Ist der Überlebende z.B. aufgrund eines Berliner Testaments Alleinerbe des vorverstorbenen Ehegatten, hat er gemäß § 1640 Abs. 1 S. 1 BGB ein Vermögens-(Nachlass)verzeichnis aufzustellen, soweit gemeinsame minderjährige und pflichtteilsberechtigte Kinder vorhanden sind. Davon kann und sollte nach § 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB Befreiung erteilt werden.
Rz. 278
Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht gemäß § 1626a Abs. 3 BGB das Vermögenssorgerecht der Mutter allein zu. Es sei denn, die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie also eine Sorgeerklärung nach §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. BGB in beurkundeter Form abgeben oder ihnen das Familiengericht auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB überträgt.
b) Entzug des Verwaltungsrechts
Rz. 279
Ein Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem dereinstigen Nachlass stammen – sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils – gemäß § 1638 BGB ausschließen. Eine Begründung braucht für die Entziehung des Vermögenssorgerechts in der Verfügung von Todes wegen nicht angegeben zu werden.
Hat der Erblasser das Vermögenssorgerecht nur eines Elternteils ausgeschlossen, so wird das betreffende Vermögen vom anderen Elternteil verwaltet. Ist das Verwaltungsrecht beiden Eltern entzogen oder dem Überlebenden von ihnen, so hat das Kind insofern keinen gesetzlichen Vertreter mehr und braucht für diese Aufgabe einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB, der vom Familiengericht bestellt wird, sobald dieses von dem Umstand mangelnder Vertretung Kenntnis erlangt.
Der Erblasser kann den Pfleger gemäß § 1917 Abs. 1 BGB im Testament benennen.
Rz. 280
Formulierungsbeispiel: Entziehung des Verwaltungsrechts, Pflegerbenennung
Den Eltern des minderjährigen (...) entziehe ich gemäß § 1638 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bezüglich all der Vermögensgegenstände, die er von mir von Todes wegen erwirbt.
Als Pfleger zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Herrn/Frau (...).
c) Verwaltungsanordnungen
Rz. 281
Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben, § 1639 BGB. In Betracht kommen beispielsweise Vorgaben zur Liquidität, zu Rücklagen, zur Vermögensstreuung u.Ä. Die Eltern können mit Zustimmung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, §§ 1639 Abs. 2, 1803 Abs. 2, Abs. 3 BGB.
Solche Anordnungen sind grundsätzlich nicht zu empfehlen, weil der Erblasser kaum abschätzen kann, welche Maßnahmen im Einzelnen in der Zukunft sinnvoll sind. Wenn er den Eltern die Verwaltung nicht belassen will, sollte er eine zuverlässige Person seines Vertrauens als Pfleger benennen, die freie Hand bei den Verwaltungsentscheidungen hat.
d) Verwaltung des Kindesvermögens nach Scheidung der Eltern
aa) Weiter bestehendes gemeinsames Sorgerecht
Rz. 282
Die Eltern minderjähriger Kinder bleiben auch nach der Scheidung gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden, § 1671 BGB.
bb) Entzug des Verwaltungsrechts
Rz. 283
Werden minderjährige Kinder geschiedener Eltern Erben eines Elternteils, so steht letztlich das Vermögenssorgerecht an dem ererbten Vermögen grundsätzlich dem anderen Elternteil, also dem geschiedenen Ehegatten, zu. Geschiedene Erblasser wünschen den Eintritt einer solchen Situation häufig nicht.
In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser gemäß § 1638 BGB anordnen, dass das von einem minderjährigen Kind von Todes wegen erworbene Vermögen (Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil) nicht vom geschiedenen Ehegatten als dem Inhaber der elterlichen Vermögenssorge verwaltet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb von Todes wegen auf gesetzlichem oder gewillkürtem Erbrecht beruht.
Möglich ist also auch, die gesetzliche Erbfolge zu belassen und den gesetzlichen Erbteil von der elterlichen Vermögenssorge auszunehmen.
Rz. 284
Da das minderjährige Kind bezüglich dieses Vermögensteils infolge des Verwaltungsentzugs keinen gesetzlichen Vertreter hat, muss ihm für diese Aufgabe ein Ergänzungs- oder Zwischenpfleger nach § 1909 BGB vom Familiengericht bestellt werden, der in Bezug auf das von ihm verwaltete Vermögen das Kind gesetzlich vertritt. Dieser darf auch entscheiden, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird, da das Ausschlagungsrecht vermögensrechtlicher Natur ist und deshalb unter die Sorgerechtsbeschränkung gemäß § 1638 Abs. 1 BGB fällt.
Rz. 285
Zuständig für die Bestellung des Ergänzungspflegers ist das Amtsgericht als Famil...