Rz. 497

Zwingend vorgeschrieben ist notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden, § 2276 Abs. 1 BGB ("Simultanbeurkundung"). Eine Trennung des Vertrags in Vertragsangebot und Vertragsannahme ist damit ausgeschlossen. Persönlich muss jedoch nur der Erblasser anwesend sein, § 2274 BGB; der andere Vertragspartner kann sich vertreten lassen. Auf den Beurkundungsvorgang finden die Vorschriften über die Errichtung eines öffentlichen Testaments entsprechende Anwendung, § 2276 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Die Erklärung kann somit nur mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift abgegeben werden mit der Bestimmung, dass sie die Verfügung von Todes wegen enthalte, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Diese Vorschriften gelten sowohl für den Erblasser als auch für den Vertragspartner, der nicht als Erblasser handelt, § 2276 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.

 

Rz. 498

Der Erbvertrag kann auch in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen werden. Das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit des Erblassers, der den Vergleich persönlich genehmigen muss, gilt auch hier.[534] Die Anwesenheit der Prozessvertreter allein reicht nicht aus.[535]

[534] OLG Düsseldorf DNotZ 2007, 135 = FGPrax 2007, 27 = RNotZ 2007, 219 = ZErb 2007, 54 = ZEV 2007, 95.
[535] OLG Bremen, Beschl. v. 1.8.2012 – 5 W 18/12, DNotI-Report 2012, 178 = FuR 2012, 675 = MittBayNot 2013, 55; OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290; BayObLG NJW 1965, 1276; Palandt/Weidlich, § 2276 Rn 1; Palandt/Ellenberger, § 127a Rn 3.

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