Dr. iur. Tobias Spanke, Walter Krug
Rz. 449
Haben die Ehegatten das Modell der Vor- u. Nacherbschaft gewählt, kommen folgende Wiederverheiratungsklauseln in Betracht:
Rz. 450
Liegt eine nach § 2136 BGB befreite Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten vor, so bietet sich als am wenigsten intensiver Eingriff die Möglichkeit an, durch die Bedingung der Wiederverheiratung eine nicht befreite Vorerbschaft eintreten zu lassen. Da die Anordnung der Befreiung des Vorerben gemäß § 2136 BGB grundsätzlich wie jedes Rechtsgeschäft auch unter einer auflösenden Bedingung (Wiederverheiratung) erfolgen kann, bestehen hiergegen rein rechtlich keine Bedenken. Eine solche Regelung erscheint auch vor dem Hintergrund der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten unbedenklich, da der Erbe durch die Wiederverheiratung nichts abgeben muss.
Rz. 451
Um die Rechte der Nacherben und die Beachtung der zu diesem Zeitpunkt eintretenden Beschränkungen zusätzlich zu sichern, können die Verfügungsbeschränkungen, Mitwirkungs-, Kontroll- u. Sicherungsrechte der Nacherben durch die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB) ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung gesichert werden.
Rz. 452
Als weitere Möglichkeit einer Wiederverheiratungsklausel wird vorgeschlagen, dass mit der Wiederverheiratung eine zusätzliche Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls gesetzt wird. Das heißt, dass der Nacherbfall nicht nur mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern auch mit der Wiederverheiratung eintreten soll. Eine solche Regelung könnte wegen unzulässiger Einwirkung auf die Eheschließungsfreiheit des Bedachten jedoch unwirksam sein, zumal dem Ehegatten in einem solchen Fall regelmäßig noch nicht einmal der Pflichtteilsanspruch verbliebe. Unproblematisch zulässig erscheint dagegen die Anordnung einer durch die Wiederverheiratung aufschiebend bedingten Nacherbenstestamentsvollstreckung.
Rz. 453
Im Weiteren bleibt zu überlegen, ob dem überlebenden Ehegatten bei Wiederverheiratung die Erfüllung von Geldvermächtnissen auferlegt werden kann. Das Herausgabevermächtnis kann sich hierbei auf den noch vorhandenen Rest des Nachlasses, eine bestimmte Quote in Geld, einen bestimmten Betrag oder auch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand beziehen. Sofern eine derartige Regelung den überlebenden Ehegatten im Einzelfall jedoch einem akuten Liquiditätsbedarf aussetzt bzw. er vom Nachlass über die Pflichtteilsgrenze hinaus ausgeschlossen wird, ist die Gefahr groß, dass auch eine solche Klausel einer Überprüfung nicht standhalten wird. Der wirtschaftliche Druck sollte daher abgemildert werden, etwa durch eine Beschränkung auf den Pflichtteil übersteigende Teile des Nachlasses sowie die Möglichkeit großzügiger Ratenzahlungen oder Stundung der Zahlungsverpflichtung bei dinglicher Sicherung.