Rz. 333
Im Übrigen ist darauf zu achten, dass es im Rahmen eines Behindertentestamentes nicht zu einer Häufung der Ämter kommt.[354] So sollte der Betreuer bspw. nicht gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein.[355] Dabei müssen die gegensätzlichen Interessen auch nicht etwa in der Person des Betreuers selbst vorliegen; sie können sich auch aus einem Gegensatz zu den Interessen einer ihm nahe stehenden Person ergeben, die sich der Betreuer zu Eigen machen könnte.[356] Als kautelarjuristische Vermeidungsstrategie bezüglich eines drohenden Interessenkonfliktes schlägt Bonefeld[357] vor, den Testamentsvollstrecker nach § 2199 BGB zu ermächtigen, einen Mittestamentsvollstrecker zu ernennen, der ausschließlich für den Aufgabenkreis zuständig ist, der aufgrund der vermeintlichen Interessenkollision des Haupttestamentsvollstreckers dessen Verwaltung entzogen ist.
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