Rz. 333

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass es im Rahmen eines Behindertentestamentes nicht zu einer Häufung der Ämter kommt.[354] So sollte der Betreuer bspw. nicht gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein.[355] Dabei müssen die gegensätzlichen Interessen auch nicht etwa in der Person des Betreuers selbst vorliegen; sie können sich auch aus einem Gegensatz zu den Interessen einer ihm nahe stehenden Person ergeben, die sich der Betreuer zu Eigen machen könnte.[356] Als kautelarjuristische Vermeidungsstrategie bezüglich eines drohenden Interessenkonfliktes schlägt Bonefeld[357] vor, den Testamentsvollstrecker nach § 2199 BGB zu ermächtigen, einen Mittestamentsvollstrecker zu ernennen, der ausschließlich für den Aufgabenkreis zuständig ist, der aufgrund der vermeintlichen Interessenkollision des Haupttestamentsvollstreckers dessen Verwaltung entzogen ist.

[354] Vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 440; OLG Hamm FamRZ 1993, 1122; OLG Nürnberg ZEV 2002, 158.
[355] Vgl. Damrau, ZEV 1994, 1.
[356] OLG Zweibrücken ZEV 2004, 161 mit Anm. Spall.
[357] ZErb 2007, 2.

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