Rz. 222

Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines (behinderten) Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahesteht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759761 BGB geregelt.

Entscheidend ist, dass sie nicht etwa eine Mehrzahl einzelner selbstständiger Ansprüche mit fortlaufenden aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen darstellt, vielmehr setzt sie ein selbstständiges Rentenstammrecht voraus; die einzelnen Rentenzahlungen haben den Charakter von Rechtsfrüchten nach §§ 99, 100 BGB.[252] Die in § 761 BGB vorgesehene Schriftform ist bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und der vermächtnisweisen Zuwendung der Rente unproblematisch, weil hier die Formerfordernisse noch qualifizierter sind.

 

Rz. 223

Die im Einkommensteuerrecht früher wesentliche Unterscheidung zwischen dauernder Last (unregelmäßige und in unterschiedlicher Höhe zu leistende Zahlungen) und Rente (regelmäßige, gleichbleibende Zahlungsverpflichtungen) wurde durch den zum 1.1.2008 neu geschaffenen § 10 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 EStG aufgegeben. Eine Sonderausgaben begründende und abzugsfähige Zahlungsverpflichtung liegt demgemäß nur vor, wenn die Rente auf Lebenszeit zugesagt wurde; außerdem muss die Verpflichtung anlässlich der Übertragung betrieblichen Vermögens zugesagt werden. Mit den abzugsfähigen Sonderausgaben beim Zahlungspflichtigen korrespondiert zwingend die Rentenbesteuerung beim Zahlungsempfänger.

Die Gestaltung dieser schwierigen Materie[253] verlangt immer die Zuziehung eines Steuerberaters.

 

Rz. 224

 

Formulierungsbeispiel: Rentenvermächtnis an behindertes Kind

1. Ich vermache meinem behinderten Sohn (…) eine lebenslange Leibrente unter Anordnung eines Nachvermächtnisses auf dessen Todesfall.

Der Reinwert von ¾ des fiktiven gesetzlichen Erbteils meines Sohnes (…) ist auf der Grundlage der Sterbetafel zu verrenten, und zwar in monatlichen Raten von je 1/12 des Jahresbetrags.

Zur Abtretung des Anspruchs bedarf es der Zustimmung des oder der Erben. Ein Kapitalwahlrecht besteht nicht.

2. Nachvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge meines Sohnes zu gleichen Stammanteilen, vermacht ist dasjenige, was von dem (…) zugeflossenen Rentenbeträgen noch vorhanden ist.

[252] RGZ 89, 259; BGH BB 1966, 305.
[253] Die Einzelheiten sind aus der Sicht der Finanzverwaltung im 4. Rentenerlass am 11.3.2010 dargelegt (BStBl I 2010, 227 ff.; vgl. auch Engelbarth, NWB 2016, 1044 ff.

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